Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nur der jeweilige Elternteil kann den Antrag stellen, daß das Familiengericht ihm die elterliche Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB
). Die Kinder haben hier kein eigenes Antragsrecht. Sie werden jedoch vom Gericht vor einer Entscheidung gehört. Das Gericht ist gehalten, den Kindswillen herauszufinden und zu berücksichtigen, wobei dieser Wille des Kindes mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer beachtlicher wird.
Von der alleinigen Sorge unterscheiden müssen Sie das Umgangsrecht. Dies steht dem Vater Ihrer Nichte grundsätzlich immer zu (§ 1684 BGB
), wenn nicht gravierende Gründe des Kindswohls dagegen sprechen. Gibt es hierüber Streit, muß wiederum das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Verweigert Ihre Nichte den Umgang mit dem Vater, dann hat Ihre Schwester als Mutter des Kindes grundsätzlich dafür zu sorgen, daß diese Verweigerung gebrochen wird. Das Gesetz geht davon aus, daß der Umgang mit beiden Eltern positiv für das Wohl des Kindes ist. Letztlich kann das Gericht entsprechende Anordnungen treffen. Es wird dabei aber sicherlich den Willen des Kindes berücksichtigen, v.a. weil Ihre Nichte bereits 14 Jahre alt ist und somit schon einen starken eigenen Willen gebildet haben sollte.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 28.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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