Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben die Möglichkeit der Namensänderung nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB
. Die nachträgliche Veränderung der elterlichen Sorge von der Alleinsorge zur gemeinsamen elterlichen Sorge räumt den Eltern eine Namensbestimmung ein, wie sie ihnen im Falle des Bestehens gemeinsamer Sorge im Zeitpunkt der Geburt gem. § 1617 BGB
zugestanden hätte. Danach kann der Name, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Es kann nur der Familienname eines Elternteils gewählt werden, den dieser zur Zeit der Erklärung führt. Es besteht also ein grundsätzliches Verbot des Kindesdoppelnamens.
Das Änderungsrecht bezieht sich allein auf den Nachnamen (Geburtsnamen). Den Vornamen können Sie nach Beurkundung nicht mehr ändern. Eine spätere Abänderung im Hinblick auf die nach Namensgebung dem Vater übertragene Mitsorgeberechtigung scheidet aus, weil mit der Eintragung der Name (vorbehaltlich einer etwaigen Berichtigung oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung) unabänderbar ist. Wurde das Bestimmungsrecht von der Mutter bei Geburt ausgeübt und beurkundet, so hat es bei diesem Namen zu bleiben.
Ich hoffe, Ihnen weitegeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Senkel
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Diese Antwort ist vom 16.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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