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Nachlassregelung/Gesetzliche Erbfolge

10. August 2010 23:44 |
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Erbrecht


Beantwortet von

SgDuH,
Meine Frau (verheiratet ohne Ehevertrag) und ich haben eine minderjährige Tochter und haben kürzlich ein Haus gebaut und haben dazu wie üblich ein Darlehen (Beide) aufgenommen. Das (lastenfreie) Grundstück auf das wir gebaut haben, wurde mir im Zuge der vorweggenommenen Nachlassregelung (Schenkung, notariell beurkundet) als Alleineigentum von meinen Eltern übereignet. Die Grundschuld des Darlehens ist im Grundbuch auf mein Grundstück eingetragen. Das Haus ist jetzt nach mehrjähriger Bauzeit fertiggestellt. Die Darlehenshöhe entspricht in etwa der des derzeitigen Grundstückwertes, schätzungsweise 35% sind zusätzlich aus vorhandenen Mitteln (ca. 2/3 von mir) zur Fertigstellung des Bauvorhabens hinzugeflossen. Ca. 40' E sind als flüssige Mittel als "Reserve" nach Fertigstellung vorhanden. Wie wäre denn i.d.F. die gesetzliche Erbfolge - ohne Testament - (Verwandte: Tochter, Mutter, Vater und Bruder + Ehefrau) geregelt?

11. August 2010 | 02:17

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

im Falle Ihres Todes und bei gesetzlicher Erbfolge erhält Ihre Frau 1/4 nach § 1931 BGB + 1/4 aus pauschaliertem Zugewinnausgleich gem. § 1371 BGB aus Ihren Nachlass. Ihre Tochter erhält ebenfalls 1/2 aus Ihrem Nachlass.

Da die Immobilie in Ihrem Alleineigentum steht, werden Ihre Frau und Ihre Tochter Eigentümer der Immobilie zu je 1/2.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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