Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Nachdem für den Fall des Todes des Letztversterbenden nach Ihrer Schilderung keine anderweitige Regelung getroffen wurde, gilt insoweit die gesetzliche Regelung.
Nachdem zwischen Ihnen und Ihrem Schwager keine Verwandschaft im gesetzlichen Sinne, § 1589 BGB
, besteht, gehören Sie nicht zum Kreis der möglichen gesetzlichen Erben Ihres Schwagers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-