Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
Nein, das haben Sie wohl falsch aufgefaßt oder der Bericht war mißverständlich. Sie müssen unterscheiden:
1.
Die „Enterbung“, also der durch Testament oder einseitige Verfügung erfolgte Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge muss nicht begründet werden. Es reicht schlicht die Einsetzung eines gewillkürten Erben oder selbst der alleinige Ausschuss des gesetzlichen Erben („negatives Testament“).
Dem „Enterbten“ verbleibt ja noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; der Erblasser hat nur zulässigen Gebrauch von seiner Testierfreiheit gemacht.
2.
Anders verhält es sich bei der Entziehung des Pflichtteils. Dieser verlangt Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2333 ff. BGB
), die in der letztwilligen Verfügung o.ä. darzulegen ist (§ 2336 II BGB
).
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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Diese Antwort ist vom 02.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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