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Minderung des Arbeitslosengeldes

16. Juni 2005 17:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:19

Guten Tag,
mir wurde das Arbeitslosengeld gemindert, da ich mich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet hatte. Meine Fragen:
1. Unverzüglich heißt nicht sofort, man hat eine Frist von 7(?)Kalendertagen. Heißt das, dass die Minderung, sofern sie überhaupt rechtens ist, nicht mit dem 22.02.05 sondern mit dem 01.03.05 beginnt und der Minderungsbetrag dementsprechend korrigiert werden muss?
2. Ich wusste nicht, dass ich mich unverzüglich melden muss. Ich dachte erst ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit (in meinem Fall ab dem 1.04.05). Auch mein Arbeitgeber hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht. Sind diese Fakten relevant?
3. Ich war den gesamten März bis auf eine Woche krankgeschrieben.Darf das Arbeitsamt diese Zeit trotzdem anrechnen?
4. Können Sie die meine Chancen zu gewinnen einschätzen?

Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße
























































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































16. Juni 2005 | 18:26

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben hier eine einwöchige Frist, so dass nach Ihrer Berechnung (die hier nicht geprüft werden kann, da Daten zum Kündigungszugang fehlen) der 01.03.2005 wäre (BSG Urteil v. 25.05.2005 B 11 AL 81/05R).


Dass Sie keine Kenntnis hatten und Ihr AG es Ihnen auch nicht mitgeteilt hat, ist sehr relevant.

Nach der oben genannten Entscheidung des BSG ist mangelde Rechtskenntnis für die Frage der Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung unerheblich. Das wird Ihnen also weiterhelfen.


Bezüglich der Krankeit kommt es darauf an, welche Art es war:

Waren Sie bettlägrig, darf nicht angerechnet werden. Haben Sie sich "nur" den Finger verstaucht, sind Sie zwar bei einigen Berufen arbeitsunfähig, können aber trotzdem zum Arbeitsamt gehen. Hier brauche ich dann noch ggfs. ergänzende Informationen.


Die Chancen ohne vollständige Information abzuschätzen, fällt bei dieser Art der Beratung immer schwer. Aufgrund des Urteils des BSG sehe ich -aber bitte unverbindlich- gute Chancen, die Kürzung zumindest teilweise zu reduzieren.

Ich rate daher, Widerspruch auch unter Bezugnahme auf dieses Urteil einzulegen. Sollte dem nicht abgeholfen werden, käme es auf den Gesamtsachverhalt und der Begründung des Widerspruchbescheides an, um dann die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung (bei der Sie ggfs. Prozesskostenhilfe beantragen können) erneut zu prüfen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2005 | 20:53

Vielen Dank für die schnelle Antwort,liebe Frau True-Bohle.
Was meine Krankheit im März angeht: Ich hatte unberechenbaren Brechdurchfall,der es mir unmöglich machte, die Wohnung zu verlassen. Zudem ziemliche Depressionen wegen dem zermürbenden Streit mit dem Arbeitgeber wegen der Kündigung (z.B














































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2005 | 08:19

Wenn Sie die Wohnung nicht verlassen konnten und dieses auch (ggfs. durch Attest) belegen können, kann auch insoweit das Arbeitsamt für diese Zeit nicht kürzen.

Die Depression hingegen wird nicht ausreichend sein.

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
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