Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben hier eine einwöchige Frist, so dass nach Ihrer Berechnung (die hier nicht geprüft werden kann, da Daten zum Kündigungszugang fehlen) der 01.03.2005 wäre (BSG Urteil v. 25.05.2005 B 11 AL 81/05R).
Dass Sie keine Kenntnis hatten und Ihr AG es Ihnen auch nicht mitgeteilt hat, ist sehr relevant.
Nach der oben genannten Entscheidung des BSG ist mangelde Rechtskenntnis für die Frage der Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung unerheblich. Das wird Ihnen also weiterhelfen.
Bezüglich der Krankeit kommt es darauf an, welche Art es war:
Waren Sie bettlägrig, darf nicht angerechnet werden. Haben Sie sich "nur" den Finger verstaucht, sind Sie zwar bei einigen Berufen arbeitsunfähig, können aber trotzdem zum Arbeitsamt gehen. Hier brauche ich dann noch ggfs. ergänzende Informationen.
Die Chancen ohne vollständige Information abzuschätzen, fällt bei dieser Art der Beratung immer schwer. Aufgrund des Urteils des BSG sehe ich -aber bitte unverbindlich- gute Chancen, die Kürzung zumindest teilweise zu reduzieren.
Ich rate daher, Widerspruch auch unter Bezugnahme auf dieses Urteil einzulegen. Sollte dem nicht abgeholfen werden, käme es auf den Gesamtsachverhalt und der Begründung des Widerspruchbescheides an, um dann die Chancen für eine gerichtliche Auseinandersetzung (bei der Sie ggfs. Prozesskostenhilfe beantragen können) erneut zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort,liebe Frau True-Bohle.
Was meine Krankheit im März angeht: Ich hatte unberechenbaren Brechdurchfall,der es mir unmöglich machte, die Wohnung zu verlassen. Zudem ziemliche Depressionen wegen dem zermürbenden Streit mit dem Arbeitgeber wegen der Kündigung (z.B
Wenn Sie die Wohnung nicht verlassen konnten und dieses auch (ggfs. durch Attest) belegen können, kann auch insoweit das Arbeitsamt für diese Zeit nicht kürzen.
Die Depression hingegen wird nicht ausreichend sein.