Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Schwester hat sich mit der Stellung des Rentenantrages bisher richtig verhalten. Nach Ablauf des Krankengeldes (Aussteuerung) kann Ihre Schwester Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen. Dieses kann auch bezogen werden bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis, allerdings nur wenn wg. Krankheit mindestens 6 Monate nicht gearbeitet worden ist, was hier der Fall ist.
Voraussetzung ist weiter ein Rentenantrag auf abgestufte Erwerbsmiderungsrente oder ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben. Das Arbeitslosengeld kann bis zur Entscheidung über die Rente bezogen werden.
Grundsätzlich sind von diesen sozialrechtlichen Fragen zu trennen die Frage des Arbeitsechts. Wenn Ihre Schwester auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, dann liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor.
Es ist eine Prognose erforderlich, wobei es auf einen Zeitraum von zwei Jahren ankommt. Wenn aus ärtzlicher Sicht nicht mehr mit einer Herstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, dann kann auch Ihre Schwester selbst das Arbeitsverhältnis kündigen. Sie hätte dann keine Konsequenzen zu fürchten, denn es gibt einen Grund für die Kündigung. Es kommt auch in Frage den Arbeitgeber um eine Kündigung zu bitten, oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist, dann ist das Arbeitsverhältnis nur noch eine leere Hülle, denn eine Beschäftigung findet ja nicht mehr statt.
Die Bundesagentur für Arbeit berät wegen der weiteren Vorgehensweise.
Diese Antwort ist vom 14.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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