Sehr geehrter Fragestellerin,
das Arbeitsamt kann nicht von Ihnen verlangen in Vollzeit zu arbeiten. § 138 Abs. 5 SGB III
ordnet an, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur bereits dann zur Verfügung stehen, wenn Sie eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter zumutbarben Arbeitsbedingungen ausüben können und dürfen. Ich vermute, dass Sie wie bisher eine 60 %-Stelle haben möchten, so dass Sie mehr als 15 Stunden arbeiten wollen. Sie sind auch trotz Ihres Nebenberufs, ich vermute es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung, arbeitslos, da dieser weniger als 15 Wochenstunden umfasst, § 138 SGB III
.
Wenn Sie Ihre Teilzeittätigkeit weiter verringern möchten, kürzt die Arbeitsagentur das Arbeitslosgengeld allerdings anteilig, § 151 Abs. 5 SGB III
. Wenn Sie also im letzten Jahr 24 Stunden pro Woche gearbeitet haben, jetzt aber nur noch 20 Stunden arbeiten möchten, wird ihr Arbeitslosengeld um 1/6tel verringert.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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