Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach meiner Lesart der arbeitsvertraglichen Kündigunsfrist kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch von Ihnen zum 30.06.2007 ( Ablauf des Halbjahres )gekündigt werden. Hierbei ist die Dreimonatsfrist zu beachten, sodass ich annehme, dass eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung noch bis zum Ende des Monats März erfolgen könnte. Diese muss schriftlich ( eigenhändig unterschrieben ) erfolgen, damit sie wirksam ist.
Um Streitigkeiten vorzubeugen sollten Sie den Arbeitgeber fragen, welche Frist er für massgebend hält.
Sollte der Arbeitgeber der Auffassung sein, dass eine Kündigung zum 01.07.07 ohne Vertragsstrafe nicht möglich ist, so wäre zu klären, ob nicht über die Einbeziehung des Manteltarifvertrages zu Ihren Gunsten die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 Abs. 1 BGB
greift.
Die tarifvertraglichen Regelungen gehen vor, sofern nicht ein Vergleich ergibt, dass die arbeitsvertragliche Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Arbeitnehmer günstiger war.
Ob eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere beiderseitige Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist als eine kürzere tarifliche Kündigungsfrist kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes, das Lebensalter des Arbeitnehmers und die Gegebenheiten der Branche etc pp maßgebend.
Derzeit sehe ich jedoch keinen Bedarf die Frage der Anwendbarkeit einer kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist abschließend zu klären, da nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage bis Ende März das Arbeitsverhältnis zum 30.06.07 wirksam und ohne Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe gekündigt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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