Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Betriebszugehörigkeit und die sich daraus ergebende Kündigungsfrist im Falle einer EigenKündigung orientiert sich an Ihrem aktuellen Anstellungsvertrag.
Nur wenn dieser eine Klausel enthält, dass die vorausgegangene Dauer der Betriebszugehörigkeit in Bezug auf die Kündigungsfrist mitgezählt wird, haben Sie eine Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren zu beachten.
Die o.g. Klausel könnte allerdings auch nur den Arbeitgeber binden.
Es kommt auf die Formulierung an!
Wenn der Arbeitgeber Ihnen zur Berechnung Jubiläumsprämie die erste Zeit der Betriebszugehörigkeit mitberechnet hatte, war das eine freiwillige Leistung, die auf die Dauer der Kündigungsfrist an sich keine Auswirkung hat. Aber auch hier kommt es auf die Formulierung an.
Bei 5 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. II Nr.2 BGB), d.h. Sie müssen die individuelle Frist in Ihrem Arbeitsvertrag beachten:
3 Monate zum Quartalsende.
Die individualvertraglich vereinbarte Kündigungsregelung, die inhaltlich von den in § 622 BGB geregelten gesetzlichen Kündigungsfristen abweicht, darf die Kündigungsfrist nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzen. Die Verlängerung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich zulässig (§ 622 Abs. V Satz 2 BGB).
Bei einer vertraglichen Kombination von Kündigungsfrist und -termin ist unklar, welches die längere Kündigungsfrist im Sinne des Gesetzes beinhaltet.
Bei der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende hängst es erst bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats, vom Kündigungstermin ab, welche Frist länger ist.
Beim Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist grundsätzlich ein Gesamtvergleich vorzunehmen, bei dem nicht die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin isoliert festzustellen sind sondern eine Einheit bilden [BAG Urteil vom 04.07.2001 (Az.: 2 AZR 469/00)].
Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist als die für den Arbeitnehmer „günstigere" Regelung nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt [BAG, Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 2 AZR 280/14)].
Gem. § 622 Abs. V Satz 3 BGB müssten einzelvertragliche Kündigungsfristen „länger" und nicht „meistens länger" sein.
Die individuelle einzelvertragliche Kündigungsregelungen beseitigt die gesetzlichen Kündigungsfristen nur, wenn sie immer zu einer für den Arbeitnehmer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Es gilt dann aber die gesetzliche Kündigungsfrist und nicht eine Kombination der längeren Kündigungsfrist (drei Monate) mit einzelvertraglich vereinbarten günstigeren Kündigungsterminen („zum Quartalsende").
In Ihrem Fall bleibt es aber bei der vertraglichen, individuellen Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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