Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit 2 Wochen; vergl. § 622 Abs. 3 BGB
.
Einzelvertraglich kann die Kündigungsfrist jedoch verlängert werden. Unzulässig ist es lediglich, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer länger als für den Arbeitgeber vereinbart ist.
Da Sie laut Arbeitsvertrag eine Küdigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende haben, ist diese Frist für Sie bindend. D. h., der nächstmögliche Kündigungstermin ist zum 31.07.2008.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 18.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
18.06.2008
|
16:11
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail: