Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) anwendbar, da hinsichtlich der Elternzeit und des Mutterschutzes das Land Niedersachsen auch im neuen NBG keine eigenen Vorschriften verfasst hat. Nach § 81 NBG werden die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend angewandt.
Danach gilt:
Das Beamtenverhältnis wird während des Mutterschutzes und der Elternzeit lediglich suspendiert, also praktisch ohne negative Änderungen zum Ruhen gebracht.
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt - das stimmt, § 2 Satz 1 der Verordnung.
Kompliziert wird es in der Tat dadurch, dass hier die Sache/die Thematik nur unvollständig geregelt ist bzw. auf die Vorschriften des Bundes hinsichtlich Arbeitnehmern verwiesen wird, § 6 der Verordnung:
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3
und § 16
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748
), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970
) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind - wie Ihnen bekannt ist - die drei letzten Monate vor Beginn des Mo-nats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Der im Gesetz bestimmte Zeitraum bleibt auch dann für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes maßgebend, wenn die Arbeitnehmerin vorher oder nachher erheblich mehr oder weniger verdient hat.
Im maßgebenden Bemessungszeitraum liegende Zeiten, in denen kein Arbeitsverdienst erzielt wurde, bleiben tatsächlich bei der Berechnung außer Betracht. Das bedeutet, dass solche Zeiten nicht in den Divisor aufgenommen werden dürfen.
Zu den Zeiten, in denen kein Arbeitsverdienst erzielt wurde, gehört auch die Elternzeit, solange während der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübt worden ist.
Wird während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes für nach Ablauf der Elternzeit liegende Zeiten sowohl der während der Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsverdienst als auch die Zeit der Teilzeitbeschäftigung außer Ansatz.
Die letzten Absätze gehören zu dem von Ihnen genannten Rundschreiben, was ich nur unterstreichen kann.
Zwar gilt dieses nur für das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmer/Innen ist aber entsprechend anwendbar für Beamte/Innen.
Sie sollten Widerspruch einlegen, da sich nichts anderes aus dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) ergibt, §§ 1
, 2
ff. BEEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
mir fehlt für den Widerspruch der entscheidende Brückenschlag - das entscheidende
Argument, welches ich vorbringen kann, um zu sagen, dass die derzeitige Praxis
(Zahlung der zuletzt in Teilzeit gezahlten Bezüge auch im Mutterschutz) nicht korrekt ist,
sondern, dass ein Rundschreiben für Lehrer und das MuSchEltZV hier die richtigeren Vorgaben gibt.
Denn in der gängigen Praxis, wie oben im Klammertext, werden ja die drei letzten Monate
vor Eintritt der Schwangerschaft, definitiv nicht berücksichtigt.
Obwohl dies in §2 MuSchEltZV ja eindeutig steht...daher die "Angst", dass wir eine wesentliche
Vorschrift "übersehen"
Können Sie mir für den Brückenschlag eine Argumentationskette an die Hand geben?
Vielen Dank für Ihre Mühen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Mehr Regelungen ergänzender Art gibt es leider nicht dazu, auch keine Rechtsprechung - jedenfalls nach einer ersten Suche.
Es ergibt sich - leider - allein aus dem § 2 MuSchEltZV i. V. m. dem BEEG, §§ 1 ff.
Es langt aber auch, wenn Sie noch daneben auf das behördliche Rundschreiben hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt