Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Anspruchsgrundlage für das so genannte 13. Monatsgehalt ist allein der Ihnen vorliegende Arbeitsvertrag. Eine gesetzliche Bestimmung hierzu gibt es nicht. Besteht, wie Sie angeben, kein Tarifvertrag, so ist der Vertrag alleinige Anspruchsgrundlage.
Hierbei ist zunächst die Ausschlussklausel zu beachten. Hiernach sind die Ansprüche auf die Sonderzahlung innerhalb von 4 Monaten seit ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. In Ihrem Fall ist die Frist für die Sonderzahlungen der Jahre 2005 und 2006 bereits abgelaufen. Die letzte für November 2006 im März 2007. Folglich können Sie die Sonderzahlung, unabhängig von der Bewertung, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, für diesen Zeitraum nicht mehr gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Somit ist allein zu beachten, ob hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Sonderzahlung für das Jahr 2007 ein Anspruch besteht. Hierbei ist zunächst nach der Art der Sonderzahlung zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter so scheidet unter Umständen eine anteilige Zahlung aus. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das 13. Monatsgehalt als Sonderzahlung mit Entgeltcharakter zu verstehen ist und daher von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung abhängig ist (BAG NJW 2001, 2275
). Hiernach kann das 13. Monatsgehalt dann nicht verlangt werden, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wurde bzw. wenn kein Fall der Entgeltfortzahlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BAG sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen ohne tatsächliche Arbeitsleistung nur dann fortzuzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu leisten ist. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor.
Somit ist davon auszugehen, dass Sie auch nicht die Sonderzahlung für das Jahr 2007 verlangen können. Abschließend kann dies jedoch nicht beurteilt werden, da sich unter Umständen aus den Einzelheiten des Vertrages etwas anderes ergeben kann, was nach Ihren Angaben aber nicht ersichtlich ist.
Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs ist ebenfalls zwischen den Jahren 2004-2006 und 2007 zu differenzieren. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG
kann nicht genommener Urlaub in das Folgejahr übertragen werden, wenn betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Allerdings ist dieser Urlaub bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Erfolgt dies nicht, so verfällt der Urlaub ersatzlos. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der Urlaub für die Jahre 2004-2006 bereits verfallen ist. Für diesen besteht kein Abgeltungsanspruch.
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG
ist der Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Ausgleichsanspruch nur dann besteht, wenn der Urlaubsanspruch erfüllbar gewesen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre (BAG, NZA 1996, 594
). Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund von Krankheit nicht im Urlaubszeitraum nehmen kann. Bei Ihnen ist nun der Fall, dass Sie innerhalb des fiktiven Urlaubszeitraums zum teil wieder arbeitsfähig werden. Ist der Arbeitnehmer nur eingeschränkt arbeitsfähig kommt es darauf an, ob es im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitsplätze gab, die durch den Arbeitnehmer ausgefüllt werden können und ob der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre dem Arbeitnehmer einen solchen anzubieten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen kann jedoch von hier nicht abschließend beurteilt werden. Sollte es so sein, bestünde ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.
Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine krankheitsbedingte Kündigung handelt. Bei der Beurteilung ob eine Klage Erfolg versprechend ist kommt es zunächst auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes an. Dieses ist nach Ihren Angaben nicht anwendbar, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Daher ist die Kündigung seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar. Es spricht vieles dafür, dass die vorliegende Kündigung einer solchen Überprüfung stand hält und Sie den Prozess verlieren werden. Ob Sie es dennoch riskieren wollen liegt allein bei Ihnen, dabei ist jedoch auch zu beachten, dass nicht grundsätzlich eine Abfindung zu zahlen ist. Ein solcher Anspruch besteht nur unter ganz engen Voraussetzungen.
Hinsichtlich einer möglichen Klage empfehle ich Ihnen einen ortsansässigen Kollegen aufzusuchen. Dieser kann zum einen den Vertrag in allen Einzelheiten überprüfen und die Chancen einer Klage abschließend beurteilen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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