Sehr geehrter Fragestellerin,
ich verstehe Sie zunächst so, dass Sie im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt sind und der Entleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgrund ihrer Krankheit beendet hat.
Soweit Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und Ihre Arbeitgeberin mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, gilt für Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutgesetz. Für eine betriebsbedingte Kündigung bestehen hohe Anforderung, da die Arbeitgeberin im Fall einer Kündigungsschutzklage vortragen und beweisen muss, dass sie keinen anderweitigen Auftrag für Sie hat.
Die Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen. Ich verstehe Sie aber so, dass Sie die schriftliche Kündigung noch erhalten sollen und heute nur vorab telefonisch informiert wurden. Sie sind verpflichtet, die Kündigung in Empfang zu nehmen, können aber drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dann müsste die Arbeitgeberin erklären, dass sie wirklich keine Arbeit für Sie hat. Die 3wöchige Frist ist in jedem Fall einzuhalten,.
Soweit Sie aktuell schwanger oder schwerbehindert sind, besteht ggf. noch Sonderkündigungsschutz. Hierzu machen Sie jedoch keine Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Für mich ist allerdings auch die Frage ob mich die Arbeitnehmerüberlassung während meiner Krankheit die über den 30.11. hinausgeht kündigen kann, zusätzlich liegt dieser meine Krankmeldung erst seit dem 24.11. vor und gestern wurde der Einsatz vom Entleiher beendet.
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch ein erkrankter Arbeitnehmer kann gekündigt werden. Ein Krankenschein an sich stellt keinen Kündigungsschutz dar.
Soweit Ihre Arbeitgeberin die Kündigung auf die Erkrankung stützen möchte, bestehen im Fall der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auch hier hohe Anforderungen, da Ihre Erkrankung entweder so sein muss, dass Sie die geschuldete Tätigket voraussichtlich nicht mehr werden erbringen können. Oder Sie müssen in den letzten drei Jahren Kurzzeiterkrankungen von mehr als sechs Wochen Dauer pro Jahr erlitten haben.
So wie Ihnen die Kündigung aber wohl telefonisch erläutert wurde, wird diese aber wohl eher mit Auftragsmangel begründet und somit betriebsbedingt ausgesprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler