Sehr geehrte Ratsuchende,
zwar ist die Kündigung grundsätzlich möglich. Sofern Sie aber ähnlich den anderen Mitarbeitern qualifiziert sind und kein besonderer, weiterer Kündigungsgrund hinzugekommen ist, habe ich hier ernsthafte Zweifel, ob die sogenannte Sozialauswahl zutreffend angewendet worden ist. Da Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle spielen, sollten Sie dieses im Rahmen einer individuellen Beratung noch genauer prüfen lassen.
Wichtig ist dann auch, wieviel Mitarbeiter der Betrieb hat, da sich danach die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes richtet.
Sollten Sie also nun die schriftliche Kündigung erhalten, sollten Sie UNVERZÜGLICH einen Rechtsanwalt aufsuchen, da dann noch DREI Wochen für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zur Verfügung stehen; allerdings müssen Sie dessen Kosten selbst tragen.
Da das Kind unter drei Jahre alt ist und Sie nur wegen der Kinderbetreuung in Teilzeit beschäftigt wurden, wird das Vollzeitgehalt als Berechnungsgrundlage herangezogen werden (§ 130
II SGB III, nachzulesen über unsere homepage).
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht!
Diese muss ausgehandelt werden (1/2 Monatsgehalt/Vollzeitlohn pro Beschäftigungsjahr ist dabei die Regel), oder im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren dann im Wege der Einigung festgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo, nochmal
Allso habe ich durch meine Elternzeit, die ja noch besteht kein
besonderen Kündigungsschutz?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein, auf einen besonderen Kündigungsschutz können Sie sich nicht berufen, da seit der Geburt mehr als vier Monate vergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier ist mir in der Tat aufgrund eines Lesefehlers im Sachverhalt ein Fehler unterlaufen, den ich zu entschuldigen bitte. Selbstverständlich können Sie nun auch noch eine weitere kostenlose Nachfrage stellen.
Nach § 18 BErzGG kann der Arbeitgeber Ihnen wärend der Elternzeit nur ausnahmsweise bei vorliegen von besonderen, schwerwiegenden Gründen kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle