Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich ist für den Abschluss eines Arbeitsvertrages keine bestimmte Form, also auch nicht die Schriftform, vorgeschrieben.
Dementsprechend kann das Arbeitsverhältnis inhaltlich abgeändert werden, ohne dass die Änderung ausdrücklich schriftlich fixiert wird. Erforderlich ist lediglich ein übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Änderung.
In Folge dessen ist es grundsätzlich in Ordnung, dass Sie nach Ihrer Umschulung als Systemadministrator tätig waren.
2.
Wenn das Arbeitsverhältnis am 01.04.2010 beendet sein soll, muss die Kündigungserklärung Ihrem Arbeitgeber spätestens am 03.03.2010 zugehen.
3.
Eine Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer führt entsprechend § 144 Abs. 1 SGB III
zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Dies führt zum einen dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen ruht. Zum anderen verkürzt sich dadurch die Gesamtanspruchsdauer um ein Viertel.
Kurz gesagt bekämen Sie also später für eine kürzere Zeit Arbeitslosengeld.
Die gleiche Rechtsfolge tritt übrigens grundsätzlich auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein.
4.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach Elternzeit wäre zunächst einmal zu klären, ob Sie das Arbeitsverhältnis kündigen oder Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
So führt die Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Elternzeit hingegen nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis ruht.
Dementsprechend wird eine Beantragung von Elternzeit nach Ausspruch der Kündigung aus meiner Sicht wenig Sinn machen. Im Übrigen müsste die Elternzeit entsprechend § 16 Abs. 1 BEEG
spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden.
5.
Kann ein Arbeitnehmer unverschuldet kurzfristig seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so berechtigt ihn dies zum Fernbleiben von der Arbeit. In diesen Fällen behält er entsprechend § 616 BGB
sogar seinen Lohnanspruch.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer durch einen in seinen persönlichen Verhältnissen oder in seiner Person liegenden Umstand an der Arbeitsleistung verhindert ist, bzw. diese von Ihm nach Treu und Glauben nicht erwartet werden kann.
Hierzu zählen insbesondere die Geburt eines Kindes oder auch eine schwerwiegende Erkrankung eines nahen Angehörigen.
Dementsprechend kann Sie Ihr Arbeitgeber selbstverständlich nicht zur Arbeit zwingen, wenn Sie Ihre schwerkranke oder schwangere Frau ins Krankenhaus fahren müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die Antworten. Ich habe nur eine letzte Frage:
Ich muss arbeitsbedingt durch mein Beruf auch am Samstag arbeiten (neue Updates einspielen geht nur, wenn keiner der Kollegen arbeitet).
Ich habe meinen Arbeitgeber gefragt, ob ich nun dafür einen Tag frei erhalten könnte. Er antwortete, dass wenn ich samstags arbeite, dies freiwillig sei und dass dafür keinen freien Tag mir zusteht.
Hat der Arbeitgeber recht?
Vielen Dank nochmals und viele Grüße aus München
V. M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn sie samstags zusätzlich arbeiten und dadurch die vertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreiten, handelt es sich letztendlich um Überstunden.
Einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich würde es hierfür nur dann geben, wenn es entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag vereinbart wäre.
Ansonsten haben Sie einen Anspruch auf Bezahlung dieser zusätzlichen Stunden, wenn der Arbeitgeber diese anordnet oder billigt.
Wenn sich Ihr Arbeitgeber also auf den Standpunkt stellt, es handele sich um freiwillige, nicht zu vergütende Arbeit, würde ich Ihnen empfehlen, dies auch so zu sehen und samstags nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt