Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich sollte die Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden, um Nachteile bei dem häufig folgenden ALG- Bezug zu vermeiden. Wir die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Sperrzeit durch die Agentur f. Arbeit erfolgt in der Regel nicht, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, die Abfindung die Regelabfindung von 0,5, Bruttomonatsgehältern nicht übersteigt und der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht herbeigeführt hat. Hier ist wichtig, den Aufhebungsvertrag entsprechend zu formulieren.
Die Abfindung wird häufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausbezahlt. Aus steuerlicher Sicht sollte allerdings gepürft werden, welcher Auszahlungszeitpunkt für Sie am günstigsten ist.
Zusammenfassend ist dringend anzuraten, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages umfassend beraten zu lassen und einen Aufhebungsvertrag auch erst nach einer solchen Beratung bzw. Vertretung abzuschließen, um Nachteile für Sie auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientieurng gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt