Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, ob über eine Kündigung und deren weitere Abwicklung oder einen Aufhebungsvertrag verhandelt wird.
Für den Fall der Kündigung gilt, dass diese von Ihrem Arbeitgeber erst nach Ihrer Rückkehr ins Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann. Sie würden also im August zunächst die Arbeit wieder aufnehmen und würden dann sogleich gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Ihrer Betriebszugehörigkeit beträgt vier Monate zum Monatsende. Ob eventuell längere vertragliche Fristen bestehen, ist mir nicht bekannt. Für die Dauer der Kündigungsfrist müßten Sie selbstverständlich weiter bezahlt werden. Eventuell stellt Ihr Arbeitgeber Sie (weil ja angeblich keine Stelle für Sie vorhanden ist) von der Arbeit frei. Der Lohnanspruch besteht dann aber trotzdem weiter.
Wenn die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung benannt ist, bestehen auch keine Probleme, bereits in der Kündigung eine Abfindung zuzusichern. Diese beträgt dann 1/2 Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Sollten Sie über einen Aufhebungsvertrag verhandeln, stellt sich die Situation etwas anders dar. In einem solchen Vertrag kann der Zeitpunkt der Beendigung und die Höhe der Abfindung frei verhandelt werden. Es wäre daher auch ein kurzfristiges Ausscheiden möglich. Ich weise allerdings darauf hin, dass Sie hier Probleme mit der Agentur für Arbeit haben werden, wenn Sie sich arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen wollen. Zum einen droht eine Sperrzeit wegen Aufgabe der Arbeit. Zum anderen wird, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der Kündigungsfristen geendet hätte, die Abfindung zumindest teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dieser Schritt wäre daher sorgfältig zu überlegen.
Wenn Sie ein anderen Jobangebot ausgeschlagen haben, weil Sie an eine Rückkehr in Ihr altes Arbeitsverhältnis geglaubt haben, können Sie hieraus keine Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber herleiten. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Nordmann, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Nordmann
Leonhardtstraße 6
30175 Hannover
Tel: 0511 - 89 711 771
Web: http://www.rechtsanwaeltin-nordmann.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Andrea Nordmann
Fachanwältin für Arbeitsrecht