Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die vereinbarte Abkürzung der Kündigungsfrist ist ja nur für den Fall getroffen, dass Sie eine neue Arbeit finden, von daher stellt sich die Frage der Sperrzeit nicht, weil Sie ja in diesem Fall kein ALG beziehen.
Die Abfindung wird auf einen ALG I-Anspruch nicht angerechnet.
Die Regelung, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, ist kein Grund für eine Sperrzeit, wenn die vom AG ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig ist, also die vorgetragenen Gründe vorliegen. Sie sind nur dann verpflichtet, eine Kündigung anzugreifen, wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist.
Der von Ihnen geschilderte Fall, Verzicht auf Anfechtung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung ist vom Gesetz in § 1a KSchG
ja ausdrücklich vorgesehen.
Danach soll die Abfindung 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr betragen. Die mit Ihnen vereinbarten 1,5 Gehälter decken sich nicht so ganz mit 4 Jahren Betriebszugehörigkeit. Hier sollten Sie ggf. nachprüfen und -verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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