Kurz vor der Geburt meines Sohnes (26.07.2006) habe ich meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, dass ich 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Da ich aber nicht beabsichtige, zu dieser Stelle zurückzukehren, stellen sich für mich folgende Fragen:
1.) Kann ich nun mit Einhaltung der vertraglich festgesetzten Frist (4 Wochen) jederzeit kündigen (also z.B. auch zum 01.11.2006)?
2.) Werde ich dann nur, wie gesetzlich geregelt, für 3 Monate bzgl. Arbeitslosengeld gesperrt oder könnte das Arbeitsamt aufgrund meiner Angabe bzgl. Elternzeit die Zahlung länger verweigern?
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Gem. § 19 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) kann der AN das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
2. Damit beantwortet sich auch Ihre weitere Frage, da eine Kündigung durch Sie vor Ablauf der Elternzeit nicht möglich ist.
Grundsätzlich sollten Sie bedenken, dass der Status, den Sie durch die Elternzeit innhaben sehr vorteilhaft ist. Ihn so ohne weiteres aufzugeben, sollte also gut überlegt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben, wenngleich die Antwort wohl nicht die erhoffte war.