Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Habe ich 14 Tage Kündigungsfrist, oder nicht ?
Nein, haben Sie nicht.
Es gilt im Allgemeinen im Arbeitsrecht die Reihenfolge, dass die Individualvereinbarung vor Tarifvertrag vor der gesetzlicher Regelung, gilt.
Eine entsprechende Regelung im Dienst-/Arbeitsvertrag haben Sie nicht erwähnt, daher ist von der in § 7 Abs. 4 AT AVR vorliegend auszugehen.
Danach gelten die ersten 6 Monate des Dienstverhältnisses als Probezeit, sofern durch Vertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wurde. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu Monatsende gekündigt werden, was im Übrigen auch der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten nach § 14 Abs. 2 S. 1 AT AVR entspricht.
Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung sind in § 16 AT AVR geregelt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB
kann ohne Frist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten. (§ 16 Abs. 1 S. 2 AT AVR)
Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen, seit der Kenntnis vom wichtigen Grund erfolgen.
Die o.g. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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