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Kündigung Dienstvertrag / Pflegekraft / Probezeit

| 21. Januar 2021 14:37 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe gerade meinen Dienst in einem Seniorenheim als Pflegekraft angefangen.
Zu meiner Frage, habe ich soeben eine Antwort von ihnen aus dem Jahr 2012 gelesen, welche evtl schon veraltet ist. Ich befinde mich noch in der Probezeit .
Nun möchte ich den Vertrag kündigen. ich bin von einer 14 Tage Frist ausgegangen.

Frage: Dienstvertrag nach Anlage 32 AVR § 2 Anwendung der AVR Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes in Ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Befristung / Kündbarkeit / Probezeit
Dienstverhältnis bis zum 14.12.21 befristet.Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer ordenlich kündbar laut § 15 (3) TzBFG i.V.m. §14 (1) AT AVR
Habe ich 14 Tage Kündigungsfrist, oder nicht ?
Wenn nicht, kann ich aus wichtigem Grund die 14 Tage Frist anwenden ?
Bitte um schnelle Antwort !


21. Januar 2021 | 15:18

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Habe ich 14 Tage Kündigungsfrist, oder nicht ?

Nein, haben Sie nicht.

Es gilt im Allgemeinen im Arbeitsrecht die Reihenfolge, dass die Individualvereinbarung vor Tarifvertrag vor der gesetzlicher Regelung, gilt.

Eine entsprechende Regelung im Dienst-/Arbeitsvertrag haben Sie nicht erwähnt, daher ist von der in § 7 Abs. 4 AT AVR vorliegend auszugehen.

Danach gelten die ersten 6 Monate des Dienstverhältnisses als Probezeit, sofern durch Vertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wurde. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu Monatsende gekündigt werden, was im Übrigen auch der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten nach § 14 Abs. 2 S. 1 AT AVR entspricht.

Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung sind in § 16 AT AVR geregelt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann ohne Frist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten. (§ 16 Abs. 1 S. 2 AT AVR)
Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen, seit der Kenntnis vom wichtigen Grund erfolgen.

Die o.g. Kündigungen bedürfen der Schriftform.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2021 | 11:00

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für Ihre Bewertung. Schön, dass ich Ihnen vollumfänglich helfen konnte, auch wenn meine Antwort aus Ihrer Sicht nicht dem Einsatz angemessen war, den im Übrigen Sie allein bestimmten. Das sie mit meiner Arbeit nicht zufrieden sind, weil ich Ihnen nicht die erhoffte Antwort geben konnte, ist eine Sache für sich. Ich wünsche alles Gute und gutes Gelingen. Mit freundlichen Grüßen RA A. Wehle /Aachen

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