Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist eine Probezeit vereinbart, aber für diese keine Frist vereinbart so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB
, das heißt es gilt eine Frist von 2 Wochen.
Kündigungsfristen in der Probezeit gelten für beide Seiten, also sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber.
Auch die gesetzliche grundsätzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats § 622 Abs. 1 BGB
gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch en Arbeitgeber. Entsteht durch längere Betriebszugehörigkeit eine längere Frist ( § 622 Abs. 2 BGB
) ist diese zunächst gesetzlich nur für den Arbeitgeber bindend, zulässig und auch der Regelfall ist jedoch, dass vereinbart wird dass die Kündigungsfrist für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses gilt. Folglich sind Kündigungsfristen in der Regel immer für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleich lang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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