Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der § 193 BB findet nach der ständigen Rechtsprechung bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, so dass eine Kündigung am nachfolgenden Werktag zu spät wäre.
Sie müssen fristgerecht die Kündigung, spätestens am Samstag 30.05.11, in den Machtbereich des Arbeitgebers bringen, dabei ist es unbeachtlich ob er im Urlaub ist oder aus anderen Gründen der Briefkasten nicht geleert wird. Als Unternehmer muss ich stets mit Post rechnen, so dass ein berufen darauf die Kündigung nicht unwirksam macht. Denn Ihnen muss die Möglichkeit zur fristgerechten Kündigung gegeben sein.
Beim Einwurf in den Briefkasten sollen Sie einen Zeugen mitnehmen bzw. einen Boten, der im Streitfall den fristgerechten Einwurf bestätigt und auf dem Umschlag das Einwurfdatum vermerkt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
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20. April 2011
|
18:00
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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