Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Probezeit können Sie jederzeit ohne Kündigungsgrund mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Hierbei müssen Sie nicht auf die Probezeit hinweisen. Wenn Sie mit einer zur kurzen Frist kündigen, gilt dennoch die 2 Frist von 2 Wochen. Diese Frist wird mit der Kündigung in Gang gesetzt. Sollten Sie nicht diese Frist einhalten und nach der Kündigung nicht mehr zur Arbeit erscheinen, so können Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Als Schaden kann der Arbeitgeber nur Kosten geltend machen, die zu seinen gewöhnlichen Kosten hinzukommen. Des Weiteren verlieren Sie Ihren Anspruch auf Lohn für den Fehltag. Am Schluss weise ich Sie darauf hin, dass Sie sich im Falle der Kündigung unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden können. Durch die Kündigung kann es zu einer Sperrzeit kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt