Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung während der Probezeit - Gilt die Kündigungsfrist?

15. Oktober 2012 01:43 |
Preis: 85€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Volkan Ulukaya

sehr geehrte damen und herren,

meine kollegin und ich haben sich entschlossen während der probezeit unser arbeitsverhältnis zu kündigen.

laut vertrag befinden wir uns in der 'probezeit'.

1. der arbeitnehmer wird ab dem 01.08.2012 als .......... eingestellt. die ersten 3 monate gelten als probezeit.

unter 9. beendigung des vertrages steht dann:
das arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer frist von 3 monaten gekündigt werden.


diese vereinbarung bezieht sich nur auf die zeit 'nach' der probezeit, oder? oder hat uns unser schrecklicher und unzumutbarer arbeitgeber dort eine 'falle' gestellt?

wir möchten diese woche noch zum 31.10.2012 kündigen. ist das möglich?


vielen herzlichen dank für ihre hilfe &
freundliche grüsse,

susanne winkel

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.

Zunächst richtet sich die Kündigungsfrist in der Probezeit nach § 622 Absatz III BGB und beträgt 2 Wochen. Allerdings kann durch einzelvertragliche Vereinbarung gemäß § 622 Absatz V BGB auch eine längere Kündigungsfrist gelten. Ob dies auch für eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt, halte ich für fragwürdig, da die regelmäßige Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit in Ihrem Fall lediglich 4 Wochen beträgt. Unabhängig davon ist aufgrund einer fehlenden eindeutigen Bestimmung die von Ihnen genannte Klausel des Arbeitsvertrages auszulegen. Das Ergebnis führt dazu, dass die Kündigungsfrist nur nach der Probezeit gelten kann. Andernfalls würde die Vereinbarung einer Probezeit überhaupt keinen Sinn machen, da sich beide Parteien ja gerade der kurzen Kündigungsfrist berauben würden.
Sie können also innerhalb der 2 Wochenfrist zum 31.10.12 kündigen, sofern Sie die schriftliche Kündigung bis zum 16.10.12 0:00 Uhr dem Arbeitgeber zukommen lassen.

Sofern der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält käme unter Umständen auch eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr hoch und bedürfen näherer Angaben, was Sie unter "schrecklichen" und "unzumutbaren" Verhalten Ihres Arbeitgebers verstehen. Paradebeispiel hierfür ist z.B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder eklatante Verstöße gegen die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um ein
e positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER