Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Zunächst richtet sich die Kündigungsfrist in der Probezeit nach § 622 Absatz III BGB
und beträgt 2 Wochen. Allerdings kann durch einzelvertragliche Vereinbarung gemäß § 622 Absatz V BGB
auch eine längere Kündigungsfrist gelten. Ob dies auch für eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt, halte ich für fragwürdig, da die regelmäßige Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit in Ihrem Fall lediglich 4 Wochen beträgt. Unabhängig davon ist aufgrund einer fehlenden eindeutigen Bestimmung die von Ihnen genannte Klausel des Arbeitsvertrages auszulegen. Das Ergebnis führt dazu, dass die Kündigungsfrist nur nach der Probezeit gelten kann. Andernfalls würde die Vereinbarung einer Probezeit überhaupt keinen Sinn machen, da sich beide Parteien ja gerade der kurzen Kündigungsfrist berauben würden.
Sie können also innerhalb der 2 Wochenfrist zum 31.10.12 kündigen, sofern Sie die schriftliche Kündigung bis zum 16.10.12 0:00 Uhr dem Arbeitgeber zukommen lassen.
Sofern der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält käme unter Umständen auch eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB
in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr hoch und bedürfen näherer Angaben, was Sie unter "schrecklichen" und "unzumutbaren" Verhalten Ihres Arbeitgebers verstehen. Paradebeispiel hierfür ist z.B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder eklatante Verstöße gegen die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um ein
e positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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