Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage in diesem Forum, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Ihr Einkommen wird bei der Berechnung des laufenden Kindesunterhaltes für die 13 jährige Tochter Ihres Mannes keine Rolle spielen die Höhe des laufenden Unterhaltes bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle wobei lediglich die Einkommen der beiden Elternteile maßgebend sind.
Ein weiteres Kind würde die Unterhaltsforderungen nicht schmälern. Allerdings würde für den Fall, dass Ihrem Mann kein Selbstbehalt von 950,-€ verbleibt, dieser nur mit einem prozentual geringeren Anteil haften.
Für den Regressanspruch des Scheinvaters gegen Ihren Mann gilt folgendes:
Gem. § 1607 Abs. 3 BGB
besteht ein Schadensersatzanspruch seitens des Scheinvaters gegen Ihren Mann. Die Höhe dieses Anspruchs wird zum einen dadurch begrenzt, dass sich grundsätzlich der geschuldeten Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (der minderjährigen Tochter) bemisst § 1610 Abs.1 BGB
. Diese Lebensstellung bemisst sich bei einem minderjährigen Kind im Regelfall nach der der Eltern. Der Anspruch des Scheinvaters kann demzufolge nur so hoch sein, wie der vom biologischen Vater zu leistende Unterhalt, der sich folgerichtig nach dessen Lebensstellung bemisst. Andererseits wird der Regressanspruch dadurch begrenzt, dass nur der tatsächlich geleistete Unterhalt zurückverlangt werden kann. Sofern der Unterhalt in Form von Betreuung oder der Gewährung von Wohnraum geleistet worden ist, ist dieser Wert in Geld zu schätzen.
Der Regressanspruch des Scheinvaters verjährt gem. §§ 195
, 197 Abs. 2 BGB
innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Tatsachen sind in der Regel die Anerkennung der Vaterschaft oder deren Feststellung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen im Rahmen einer ersten überschlägigen Einschätzung der Rechtslage weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
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