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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 19.08.2012 17:56:46
Unterhaltszahlung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I. Der Wohnvorteil (d.h. ersparte Rohkosten) ist als Einkommen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Dabei wird auf den objektiven Wohnwert abgestellt (vgl. Palandt, BGB-Komm., 70. Aug. 2011, § 1603 Rn. 4).
II. Grds. sind auch Verpflegungsmehraufwand, konkret die eingesparten Aufwendungen, beim Kindsunterhlalt zu berücksichtigen (bzw. werden zu den Einkünften hinzugezählt) [vgl.
OLG Hamm
Datum der Entscheidung: 30.03.1992
Aktenzeichen: 8 UF 427/91
]
• III. Fahrgeldzuschuss bleibt regelmäßig allerdings unberücksichtigt, sofern konkreter Mehraufwand des Arbeitnehmers kompensiert wird. Soweit jedoch dem Zuschuss entspr Aufwendungen nicht ggüberstehen, handelt es sich um unterhaltspflichtige Einkünfte (vgl. BGH FamRZ 02, 536
).
Es kommt also darauf an, ob Sie wirklich Aufwendungen haben. Dis haben Sie so geschildert. Insofern darf vom geg. RA das Ihnen erstattete Fahrgeld von 10 bzw seit 3 Monaten 12 cent pro Kilometer NICHT zu Ihren Einkünften hinzugezählt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Heißt also im Klartext, Unterkunftskosten und Mehraufwand darf voll mit angerechnet werden. Fahrtkosten hingegen nicht?!
Unterkunftskosten, Ersparte WOHN-kosten durch freies Wohnen, werden voll mit angerechnet (vgl. auch Wend/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtl. Praxis, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn 69)
Mehraufwand darf voll mit angerechnet werden.
Vgl. auch BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.11.2005
Aktenzeichen: XII ZR 31/03
Dokumenttyp: Urteil
Rn. 32
Beim Fahrgeld verhält es sich wie beschrieben:
Sie selbst könenn berufsbedingte Fahrtkosten nicht als abzugsfähige Ausgaben geltend machen, soweit diese durch Fahrtkostenrückerstattung des Arbeitgebers ausgeglichen werden (gl. auch Wend/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtl. Praxis, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn 101).
Die Zahlungen, die Ihre Aufwendungen übersteigen, sind unterhaltsrechtlich als Einkünfte zu behandeln und dürfen voll mit angerechnet werden.