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Kindesunterhalt bei Wiederheirat

6. Oktober 2004 14:11 |
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Familienrecht


Sehr geehrtes Team,

ich brauche eine Rechtsberatung im folgenden Fall:
Ich (Ehefrau) verdiene ca.3100 Euro netto monatlich.
Davon zahle ich an meine Tochter aus der ersten Ehe 300 Euro monatlich. Miete beträgt 400 Euro, Heizkosten 50 Euro.

Seit einem Jahr bin ich verheiratet, habe einen Ehevertrag (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Mein Ehemann ist selbständig, nach 3 Verlustjahren verdient er im Moment bereinigt ca. 50 Euro netto monatlich. Mein Mann hat kein anderes Einkommen.

Jetzt kam eine Unterhaltsforderung vom Sozialamt für den 18-jährigen Sohn meines Ehemannes, aus seiner früheren Ehe. Diese
Ehe besteht seit mehr als 15 Jahren nicht mehr. Der Sohn macht gerade sein Abitur, lebt bei seiner Mutter, welche
Arbeitslosenhilfe bekommt. Bis jetzt hat mein Mann kein Unterhalt an den Sohn gezahlt, weil er kein Einkommen hatte. Jetzt sind wir verheiratet und ich befürchte, das ich für den Sohn meines Mannes aufkommen soll.

Fragen:
- Soll der Ehemann in dieser Situation Unterhalt an seinen Sohn zahlen?
Wenn ja:
- Wie wird der Unterhalt berechnet?
- Werden seine Schulden (an eine Privatperson, wegen Firmenaufbau, da mein Mann keinen Kredit von einer Bank bekommen
kann) anerkannt?
- Was ändert sich, wenn der Sohn meines Mannes und auch seine Ex-Frau ab 2005 neues Arbeitslosengeld nach Hartz IV bekommen werden?

Guten Tag,

Ihr Mann kann sich derzeit noch getrost darauf berufen, dass er nicht leistungsfähig ist, es sei denn, er hat zuvor eine gutbezahlte Stelle mutwillig aufgegeben oder seine derzeitige Einkommenslosigkeit schuldhaft herbeigeführt. Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass er ein durchaus seriöses Geschäft aufbaut, das jetzt eben erst in die Gewinnzone kommt. Ihr eigenes Einkommen kann nur insoweit berücksichtigt werden, als bei der Eigenbedarfsermittlung Ihres Mannes von einem gedeckten Bedarf auszugehen ist. Zu dieser Prüfungsstufe werden wir aber hier gar nicht kommen. Im übrigen hat Ihr Mann einen sogenannten Taschengeldanspruch ihnen gegenüber, der ca. 5 % Ihres bereinigten Nettoeinkommens ausmacht. Auch dieser bewegt sich in einem Bereich, den er noch nicht für den Unterhalt seines Sohnes einsetzen muss.
Für den Fall, dass sein Geschäft in die "echte" Gewinnzone kommt, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch seines Sohnes nach dem von Ihrem Mann einzusetzenden Einkommen. Bei der Ermittlung dieses Einkommens werden auch die Schulden gegenüber einer Privatperson berücksichtig, wenn diese denn tatsächlich bedient werden. Gegenüber einem volljährigen Kind sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, so dass theoretisch auch die Mutter herangezogen werden müsste. Diese wird sich aber wohl auf Leistungsunfähigkeit berufen können.
Sollte der Sohn AloGeld II in Anspruch nehmen, ändert sich nichts. Im Rahmen dieses Anspruchs ist - ebenso wie bei der Sozialhilfe - ein Rückgriffsanspruch gegenüber Unterhaltspflichtigen möglich, sofern diese Leistungsfähig sind.

Mein Rat zur weiteren Vorgehensweise : Erteilen Sie gegenüber dem Sozialamt Auskunft über die Einkommensverhältnisse Ihres Mannes durch Vorlage der Gewinn - und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre, sowie der vorliegenden Steuerbescheide. Weisen Sie im Begleitschreiben darauf hin, dass Sie davon ausgehen, dass keine Leistungsfähigkeit besteht.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schneider
Rechtsanwältin

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