Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der Geburt Ihres Kindes im Juli 2007 wird dieses Kind neben Ihren beiden Kindern aus der ersten Ehe zum Unterhalt berechtigt sein.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht 2007 werden die Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt geändert werden. Es werden sich Unterhaltsbeträge in Höhe von derzeit 188,00 EUR ergeben. Die Formulierung derzeit ist darauf zurückzuführen, dass als Berechnung der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag herangezogen wird.
Der Mindestunterhalt beträgt danach 264,00 EUR pro Kind, nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich für alle drei Kinder in der Altersstufe bis 6 Jahre der genannte Betrag.
Demgemäß sollte eine Abänderung des Titels in Betracht gezogen werden.
Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihre Lebensgefährtin heiraten. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bleibt davon unberührt.
Allerdings wäre im Rahmen einer genauen Unterhaltsberechnung auch der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau, im Falle der Heirat, zu berücksichtigen. Da Sie jedoch über ein Einkommen verfügen, das es Ihnen nicht ermöglicht, den Unterhaltsanspruch aller Beteiligten zu erfüllen, wird hier voraussichtlich im Rahmen einer sogenannten Mangefallberechnung der zu zahlende Kindesunterhalt geringer ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo nochmal. Vor ab vielen Dank für die prompte Antwort. Was bedeutet : ´Abänderung des Titels´? - und wie viel darf ich verdienen, bis ich von den genannten 188,00 EUR hochgestuft werde? Lt Düsseldorfer Tabelle ist die Untergrenze bis 1300,00 EUR , die nächste Stufe fängt dann bei einem Nettoeinkommen ab 1300,00 bis 1500,00 EUR an. Wie viel kann man da ab und zu geben?
vielen Dank im Vorraus
mit freundlichen Grüssen
dr.demut
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage kann ich noch nicht abschließend beantworten. In Ansbetracht der Änderung der Gesetzeslage und der voraussichtlichen Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum Juli 2007 muss abgewartet werden, wie sich die Gesetzesänderung auch auf die Düsseldorfer Tabelle auswirkt.
Zur Zeit ist es so, dass in den Einkommensgruppen 1-6 der zu zahlende Unterhalt gleich ist. Er beträgt zur Zeit für die beiden Kinder 199,00 EUR. Die Einkommensgruppe 6 endet bei 2.300,00 EUR.
Ob eine Abänderung der notariellen Regelung in Betracht kommt, dabei handelt es sich um den genannten Titel, sollte gesondert überprüft werden. Es wird auf die Fomulierung ankommen.
Gerne können Sie mir diesen zur Einsicht übersenden, damit ich genauere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle