Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, wer Ihr Arbeitgeber war, die GmbH oder die KG. Dann sollten Sie sich bei dem Insolvenzverwalter der GmbH nach dem Stand des Insolvenzverfahrens erkundigen. Denn soweit der Insolvenzverwalter die GmbH fortgeführt hat und diese Ihr Arbeitgeber war, haben Sie für die ausstehenden Gehaltszahlung nach Eröffnung des Verfahrens einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse.
Soweit der Geschäftführer seine Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbH verspätet nachgekommen ist, macht er sich als Geschäftsführer der GmbH gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2
GmbH-Gesetz strafbar.
Entsprechende Ansprüche gegen den Geschäftsführer können dann persönlich geltend gemacht werden, wenn durch den verspäteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schäden bei den Gläubigern/Arbeitnehmern verursacht wurden.
Soweit die KG ihr Arbeitgeber ist, wollten Sie einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der KG besteht für die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzgeld wird für ausstehende Gehälter die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.
Soweit die Komplementär GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, es unterlassen hat, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die KG zu stellen, könnte der Geschäftsführer auf Zahlung der Gehälter im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Hierfür ist aber nehmen zu prüfen, inwieweit den Geschäftsführer ein entsprechendes Versäumnis trifft. Hierzu empfehle ich dann einen Kollegen vor Ort zu Rate zu ziehen.
Eine zunächst günstige Möglichkeit, ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die KG und sich bei dem Insolvenzverwalter über den Stand des Verfahrens der GmbH zu erkundigen.
Im Verlauf des Insolvenzverfahrens der KG können Sie dann immer noch entscheiden, ob Sie den Geschäftsführer der GmbH in Anspruch nehmen wollen.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Alle Mitarbeiter waren Angestellte der KG. Können Sie mir eine ungefähre Einschätzung geben, welche Kosten (z.B. Kostenvorschuss ans Gericht) bei
einem Insolvenzantrag für die KG auf mich zukommen?
Herzliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage. Wenn Sie den Insolvenzantrag stellen, heißt dies nicht automatisch, daß Sie auch einen Kostenvorschuß leisten müssen.
Soweit in der KG noch Vermögen vorhanden ist oder durch den Insolvenzverwalter noch aufgebaut werden kann, ist ein Kostenvorschuß nicht erforderlich.
Ein Kostenvorschuß liegt bei einem masselosen Verfahren im mittleren vierstelligen Betrag. Dieser kann auch höher ausfallen, wenn der Insolvenzverwalter Prozeße führen muß, um Forderungen einzutreiben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom