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Diese Antwort ist vom 07.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Unter Nebentätigkeit wird jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt, verstanden.
Eine bloße Kapitalbeteiligung an einem andere Unternehmen ist daher schon begrifflich keine NebenTÄTIGKEIT.
Sofern im Arbeitsvertrag keine konkrete gegenstehende Regelung enthalten ist, ist diese Beteiligung daher weder anzeige- noch genehmigungspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
07.04.2009 | 10:08
Vielen Dank! Eine kleine Nachfrage...
Gilt die Befreiung von der Meldepflicht auch im Falle von evtl. Wettbewerb?
Es besteht kein Wettbewerb zwischen meinen Arbeitgeber und der GmbH & Co. KG, da die zwei Unternehmen in ganz unterschiedlichen Branchen tätig sind aber ein Tochterunternehmen meines Arbeitgebers ist in einer ähnlichen Branche wie die GmbH & Co. KG tätig.
Wenn ich es richtig verstehe, ist eine kleine finanzielle Beteiligung (ca. €25,000) unerheblich.
Vielen Dank noch mal!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.04.2009 | 10:13
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich für den von Ihnen ausgelobten Mindesteinsatz nicht weitere Fragen beantworten möchte, die keine Nachfrage zur bisherigen darstellen.
Der Mindesteinsatz ist für die Beantwortung einer einfachen Frage vorgesehen.
Ich empfehle Ihnen die Abgabe einer neuen Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen