Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
So wie ich im Rahmen meiner ersten Einschätzung die von Ihnen mitgeteilten Fakten werte (ohne genau die Einzelheiten des Firmenübergangs zu kennen) gehe ich von einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang - aus.
Danach gilt:
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wie hier bei Ihnen.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Dieses gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Vor Ablauf der Frist können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Dieses wäre noch abzuwarten und zu beachten, gegebenenfalls hinsichtlich des Tarifvertrags genauer zu untersuchen.
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für die vorgenannten Verpflichtungen gegenüber den Arbeitgebern, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Letzteres gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt, was hier gegebenenfalls noch vor dem Hintergrund der genauen Einzelheiten näher zu untersuchen wäre, dafür ist das Umwandlungsgesetz maßgebend.
Jedenfalls haftet hier aber die GmbH nach derem eigenen schriftlichen Bekunden für Altverbindlichkeiten.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
Dieses scheint hier allem Anschein nach unternommen worden sein, wie Sie es mit mitgeteilt haben.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Für den widersprechenden Arbeitnehmer birgt dagegen ein wirksamer (rechtzeitiger) Widerspruch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung, die dann gerechtfertigt ist, wenn der gesamte Betrieb veräußert wurde.
Dieses wäre dann noch unbedingt zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Monatsfrist, die hier möglicherweise schon abgelaufen ist, je nachdem, wann das Schreiben bei Ihnen schon zugegangen ist.
Im Hinblick darauf empfehle ich Ihnen dringend den Rat eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl, der dann anhand des Schreibens alles Weitere genau prüfen kann.
Wenn Sie sich für meine Person entscheiden sollten (ich bin in einer Kanzlei in Stuttgart am Hbf tätig), können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. Eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr würde Ihnen dabei selbstverständlich angerechnet und gutgeschrieben werden.
Eine Verständnisfrage können Sie auch hier im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stellen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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