Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachteile für Mitarbeiter einer KG, wenn sie auf eine GmbH fusioniert

30. September 2009 19:50 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Können die Angestellten einer KG durch eine Fusion mit einer GmbH Nachteile erleiden, insbesondere im Insolvenzfall, und wenn ja, welche Handlungsmöglichkeiten hat man, um sich dagegen abzusichern?

Ja, die Angestellten einer KG können durch eine Fusion mit einer GmbH Nachteile erleiden, insbesondere im Insolvenzfall. Im Falle einer Insolvenz der fusionierten Gesellschaft könnten die Arbeitsplätze der Angestellten gefährdet sein. Zudem könnten Ansprüche auf Löhne und Gehälter, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, zu Masseforderungen werden, die nur nachrangig bedient werden.

Betrifft: Arbeitsrecht. Arbeitnehmer.

Ich bin seit 18 Jahren bei einer Firma fest eingestellt. Die Tätigkeiten der Firma waren schon seit länger auf eine KG und eine GmbH aufgeteilt. Eine Großzahl der Mitarbeiter, zu der ich gehöre, war aber bei der KG eingestellt.

Die Firmenleitung hat sich dazu entschlossen, angeblich um die Struktur der Firma zu vereinfachen, dass die KG auf die GmbH fusioniert. Dies ist im Sommer auf Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2008 passiert. Darüber sind wir am 24. August per Schreiben informiert worden. Mein Schreiben habe ich urlaubsbedingt erst heute bekommen.

Darin steht dass
- das Vermögen der KG auf die GmbH überging
- die GmbH durch die Fusion in alle Rechte und Pflichten der KG eingetreten ist
- unsere Arbeits- und Anstellungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden
- die GmbH für alle –auch rückständige- Ansprüche aus den übergegangenen Arbeits- und Anstellungsverhältnissen haftet
- für die Mitarbeiter der KG durch die Fusion keine Nachteile entstanden sind oder entstehen werden.

Meine Frage:

Stimmt das, dass wir ehemalige KG Angestellte wirklich keinen Nachteil davon haben werden? Bzw. gibt es Fälle (z.B. Insolvenz/Pleite etc.) wo wir doch bei der KG „besser aufgehoben“ waren? Wenn ja, können wir widersprechen? Können wir uns in irgendeiner Form gegen eventuell später auftretende Nachteile schützen?

Danke für Ihre Antwort im voraus.

30. September 2009 | 20:21

Antwort

von


(3186)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

So wie ich im Rahmen meiner ersten Einschätzung die von Ihnen mitgeteilten Fakten werte (ohne genau die Einzelheiten des Firmenübergangs zu kennen) gehe ich von einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang - aus.

Danach gilt:

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wie hier bei Ihnen.

Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Dieses gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Vor Ablauf der Frist können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

Dieses wäre noch abzuwarten und zu beachten, gegebenenfalls hinsichtlich des Tarifvertrags genauer zu untersuchen.

Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für die vorgenannten Verpflichtungen gegenüber den Arbeitgebern, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

Letzteres gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt, was hier gegebenenfalls noch vor dem Hintergrund der genauen Einzelheiten näher zu untersuchen wäre, dafür ist das Umwandlungsgesetz maßgebend.
Jedenfalls haftet hier aber die GmbH nach derem eigenen schriftlichen Bekunden für Altverbindlichkeiten.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.

Dieses scheint hier allem Anschein nach unternommen worden sein, wie Sie es mit mitgeteilt haben.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Für den widersprechenden Arbeitnehmer birgt dagegen ein wirksamer (rechtzeitiger) Widerspruch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung, die dann gerechtfertigt ist, wenn der gesamte Betrieb veräußert wurde.

Dieses wäre dann noch unbedingt zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Monatsfrist, die hier möglicherweise schon abgelaufen ist, je nachdem, wann das Schreiben bei Ihnen schon zugegangen ist.

Im Hinblick darauf empfehle ich Ihnen dringend den Rat eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl, der dann anhand des Schreibens alles Weitere genau prüfen kann.

Wenn Sie sich für meine Person entscheiden sollten (ich bin in einer Kanzlei in Stuttgart am Hbf tätig), können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. Eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr würde Ihnen dabei selbstverständlich angerechnet und gutgeschrieben werden.
Eine Verständnisfrage können Sie auch hier im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stellen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3186)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER