Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
In der Gesellschaftsform der Gmbh & Co KG vertritt die (komplentär) GmbH als Gesellschafterin die KG im Rechtsverkehr. Die GmbH ihrerseits wird wiederum durch ihre Geschäftsführer vertreten, so dass diese letztlich auch für die Geschäftsführung der KG insgesamt zuständig sind. Indem eine GmbH als „geschäftsführende" und voll haftende (aufgrund der Gesellschaftsform beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen) Komplementärin eingesetzt wird, soll damit auch das Haftungsrisiko der Geschäftsführer der GmbH als praktische Geschäftsführer auch der KG beschränkt werden auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH-Komplementärin.
Dagegen ist ein Kommanditist der KG, als der Sie sich an der Gesellschaft beteiligen wollen, grundsätzlich per Gesetz von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen (§ 164 HGB
). Damit ist auch das Haftungsrisiko erheblich reduziert, da der Kommanditist in dieser Personengesellschaft gerade nicht mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, sondern, wie dies von Ihnen bereits festgestellt wurde, nur mit seiner Gesellschaftseinlage in die KG, also mit seinem Anteil an dem Gesellschaftsvermögen. Ist nach § 171 HGB
die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung des Kommanditisten grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann auch der Kommanditist einer KG mit der Geschäftsführung betraut werden, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wird. Hiermit würden Sie aber wohl die haftungsrechtlich „geschützte" Position als Kommanditist verlieren. Da Sie nämlich dann gerade auch geschäftsführend tätig würden, können §§ 164
, 170 HGB
für Sie dann grundsätzlich nicht mehr haftungsreduzierend bzw. haftungsausschließend wirken. Sie würden dann vielmehr als Geschäftsführer der KG persönlich den KG-Gesellschaftsgläubigern gegenüber haften (vgl. § 128 HGB
). Hierin liegt in der Gesellschaftsform der GmbH & CO KG gerade der Sinn, eine (grundsätzlich haftungsbeschränkte) GmbH als Komplentärin einer KG einzusetzen, deren Geschäftsführer grundsätzlich auch die KG führen, aber von der haftungsrechtlichen „Priviligierung" der GmbH profitieren, die die GmbH letztlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften läßt und nicht die Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen. Hierin würde nach meiner Einschätzung Ihr Haftungsrisiko liegen, wenn Sie als Kommanditist der KG Aufgaben als Geschäftsführer übernehmen würden und dann als faktischer Komplementär-Geschäftsführer haften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende und persönliche Rechtsberatung, und in Ihrem Fall sollten Sie ggf. diese durch einen Anwalt an Ihrem Wohnsitz noch vornehmen lassen, kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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