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Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

11. Juli 2005 17:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ist es möglich einen Geschäftsführer direkt bei einer GmbH & Co. KG einzusetzen?
Bisher ist mir bekannt, dass die vollhaftende GmbH die Geschäftsführerin ist und somit der Geschäftsführer dieser automatisch der GF der GmbH & Co. KG ist.
Wenn ein direkter Geschäftsführer der GmbH & Co. KG möglich ist, wie sehen dann seine Rechte aus? Sind die Rechte des Geschäftsführers der GmbH dann höherwertiger einzustufen als die des GF der GmbH & Co. KG?
Gibt es dazu eventuell Publikationen?

11. Juli 2005 | 18:53

Antwort

von


(38)
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Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG ist gem. §§ 161 II, 114 HGB gesetzlich Sache der GmbH als Komplementärin.Da die GmbH als juristische Person aber ihre Geschäftsführungspflichten nicht selbst ausüben kann, handelt sie durch ihren Geschäftsführer als Organ.

Der Geschäftsführer der GmbH ist damit auch stets auch immer mittelbarer Geschäftsführer der KG.

Daneben kann natürlich auch die KG Prokura erteilen, dh. originär Vertretungsberechtigung auf eine Dritte Person übertragen.Voraussetzung bleibt dabei allerdings stets, dass mindestens ein vertretungsberechtigter Komplementär (also hier die GmbH) vorhanden ist.

Insoweit ist Ihre Frage daher mit Nein zu beantworten. Den Geschäftsführer des Gebildes GmbH und co KG (als rechtlich einheitliches Gebilde) gibt es insoweit nicht.

Es ist aber möglich, dass die KG selbst einer Person Prokura erteilt. Insoweit ist es machbar, dass die Prokura für dei KG dem Geschäftsführer der Komplementär - GmbH direkt von der KG erteilt wird. Voraussetzung ist freilich immer, dass die GmbH vertretungsberechtigt bleibt.

Alles andere richtet sich nach den Gesellschaftsverträgen bzw. der Satzung.


Vorteile: Weil Komplementärin, die unbeschränkt haftende Vollhafterin, eine GmbH ist, kann eine Haftungsbeschränkung in der KG erreicht werden. Eine Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine völlig unbeteiligte fremde Person ist möglich

Nachteile: Der Unternehmerlohn ist – zumindest für den Teil, der auf die Geschäftsführung der KG entfällt keine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt, der gleichzeitig Kommanditist ist, weil dieser als steuerlicher Mitunternehmer anzusehen ist. Es wird ein Gründungsvertrag zwischen der GmbH und dem Kommanditisten notwendig und Mindestkapital von 25.000 Euro ist notwendig.


Interessant ist auch die Haftung des Geschäftsführers.
Bei schuldhafter schädigender Geschäftsführung treten die Schäden in der Regel nicht bei der GmbH, sondern unmittelbar bei der GmbH & Co. KG ein. Die GmbH hat dann gegenüber der GmbH & Co. KG für Pflichtverletzungen ihres Geschäftsführers einzustehen. Da die Komplementär-GmbH nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist, ist insoweit die Haftung aber von vornherein beschränkt.

Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH & Co. KG bestehen in der Regel ebenfalls keine vertraglichen Beziehungen, aus denen die Gesellschaft den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte.Für den Geschäftsführer ist dies günstig.
Dieser Vorteil würde bei einer direkten Erteilung von Prokura durch die KG wegfallen, da dann vertragliche Beziehungen des Geschäftsführers der GmbH zur KG bestehen würden.

Alles Übrige ergibt sich aus dem Gesellschaftvertrag.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlchen Grüßen

F.Sachse
Rechtsanwalt


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