Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie haben völlig Recht mit der Annahme, dass hier kein Unternehmerpfandrecht entstanden ist, denn dieses entsteht nur an den Sachen des Bestellers, die in seinem Eigentum stehen. Unternehmerpfandrecht kann laut BGH auch nicht gutgläubig erworben werden.
2.Um dies zu umgehen, werden in den AGB’s der Werkstätte neben dem gesetzlichen auch vertragliche Pfandrechte vereinbart, dessen gutgläubiger Erwerb gem.: § 1207 durchaus möglich ist ( diese Norm verweist auf § 932 BGB
). Allerdings dürfte hier an der Gutgläubigkeit des Werkunternehmers mangeln, da das Auto nachweislich auf jemand anderem als dem Besteller zugelassen ist. Zumindest die fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums des Bestellers kann hier angenommen werden, die gegen den gutgläubigen Erwerb des vertraglichen Unternehmerpfandrechts sprechen würde.
3. Trotz Nichtbestehens des Unternehmerpfandrechts kann hier die Werkstatt das Auto vorläufig behalten. Gegenüber dem Eigentümer (Ihre Frau) steht ihr das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB
bis zu Zahlung der Rechnung zu, da sie notwendige Verwendungen gem.: § 994 BGB
an dem Wagen gemacht hat, die der Eigentümer zu ersetzen hat. Ihnen gegenüber hat die Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht gem.: § 273 BGB
wegen des ausstehenden Werklohns.
4. Sie sollten tatsächlich die Rechnung unter Vorbehalt bezahlen oder Sicherheit durch Hinterlegen der Rechnungssumme leisten. In diesem Fall entfällt gem.: § 273 III BGB
das Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt.
5. Bei der Ausübung des der Werkstatt zustehenden Zurückbehaltungsrechts liegt keine verbotene Eigenmacht der Werkstatt, da zurückbehaltungsrecht nicht widerrechtlich ist. Dementsprechend scheiden auch Ihre Schadensersatzansprüche als Besitzer aus. Das gleiche gilt für die Eigentümerin.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
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