Sehr geehrter Fragensteller,
Sie müssen nur die Lohnkosten des von Ihnen beauftragten Unternehmens zahlen. Zum einen haben Sie ja - wie bereits richtig - beschrieben nur dieses beauftragt. Wenigstens hätte also eine Rückfrage an Sie erfolgen müssen, ob Sie mit der zusätzlichen Beauftragung eines weiteren Unternehmers auf ihre Kosten einverstanden gewesen wären. Zum anderen hätte die Fehlerursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicheit auch durch eine qualifizierte freie Werkstatt ohne fremde Hilfe ausfindig gemacht werden müssen. Dieses "Verschulden" liegt in der Risikosphäre des beauftragten Unternehmers.
Ich rate Ihnen dementsprechend die Rechnung zu zahlen, aber dabei nur die vereinbarten günstigeren Personalkosten des beauftragten Unternehmens zu Grunde zu legen.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -