Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Informationen:
1. Falls meine Tante H nun verstirbt, und es gibt kein Testament, wer ist dann erbberechtigt?
Sofern Ihre Tante keine Kinder hat, wären zunächst die Eltern Ihrer Tante gesetzliche Erben gemäß § 1925 I BGB
. Angenommen auch diese sind verstorben, treten die Kinder der Eltern Ihrer Tante, also die beiden Schwestern, gemäß § 1925 III BGB
an deren Stelle. Dabei würden beide Schwestern gesetzliche Erben zu je 1/2.
2. Kann Tante H. die Schwester E. vom Erbe ausschliessen ? oder ihr nur einen geringen Teil vermachen? und den Rest auf die Neffen, Nichten, Grossneffen und Großnichten verteilen?
Tante H. kann ihr gesamtes Vermögen durch die Bestimmung von einem oder mehreren Erben an von ihr frei zu bestimmende Personen zuwenden, also auch an Neffen, Nichten, etc.
Sie kann auch bestimmte Nachlasswerte im Wege von Vermächtnissen an bestimmte Personen zukommen lassen, ohne dass diese Erben sein sollen.
Zu diesem Zweck sollte Ihre Tante ein Testament erstellen. Dies sollte, um Erbstreitigkeiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, in notarieller Form erfolgen.
Schwester E. hätte auch keinen Pflichtteilsanspruch, da gemäß § 2303 I, II BGB
nur Abkömmlinge (also Kinder, Enkelkinder etc.), Eltern und der Ehepartner pflichtteilsberechtigt sind.
3. Kann Tante H. eine Nichte als Testamentsvollstrecker einsetzen? Bekommt diese dann einen extra Anteil für die Arbeit? und ist dieses dann steuerpflichtig?
Tante H. kann durch testamentarische Verfügung auch Testamentsvollstreckung anordnen und nach § 2197 BGB
beispielsweise eine Nichte zur Testamentsvollstreckerin ernennen.
Hierbei sollte sie ausdrücklich regeln, welche Aufgaben die Testamentsvollstreckung umfassen soll, da es verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung gibt.
Weiterhin sollte eindeutig geregelt werden, welche Rechtsfolge gewünscht ist, falls die Nichte das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht annehmen möchte. Ihre Tante sollte daher in dem Testament ausdrücklich aufnehmen, ob in diesem Fall eine andere Person ernannt werden soll (Ersatztestamentsvollstrecker) oder ob dann keine Testamentsvollstreckung gewünscht ist.
Grundsätzlich steht dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB
eine angemessene Vergütung zu, es sei denn der Erblasser bestimmt durch Testament, dass die Testamentsvollstreckung nicht vergütet werden soll.
In der Praxis werden für die Bestimmung der Angemessenheit bestimmte Tabellen angewendet, die je nach Art, Aufgabenkreis und Dauer der Testamentsvollstreckung Empfehlungen für Vergütungen enthalten. Dies sind beispielsweise die Rheinische Tabelle oder die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.
Um diesbezüglich Unklarheiten zu vermeiden, wäre es sinnvoll, wenn Ihre Tante die Höhe der Vergütung beispielsweise durch Angabe eines Prozentsatzes des Nachlasswertes im Testament festlegen würde.
Bei einer unangemessen hohen Vergütungsanordnung kann der über der angemessenen Vergütung liegende Betrag als erbrechtliches Vermächtnis an den Testamentsvollstrecker angesehen werden. Daher ist ein vorheriger Vergleich mit den üblichen Vergütungen der angezeigten Tabellen zu empfehlen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist einkommenssteuerpflichtig.
Vor der Anordnung der Testamentsvollstreckung sollte Ihre Tante prüfen, ob die von ihr gewünschten Ziele nicht auch durch die Erstellung von postmortalen Vollmachten erreicht werden können, denn im Bereich der Testamentsvollstreckung ist immer auch die Haftung des Testamentsvollstreckers zu bedenken.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Fragen unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen können.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
27.05.2015
|
14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Engels
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
Web: http://www.rechtsberatung-spanien.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Robert Engels
Fachanwalt für Erbrecht