Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Lassen sie mich zunächst ein paar Worte zum Unterhalt allgemein verlieren. Der Unterhaltsanspruch steht von vorne herein dem Kind zu. Bis zur Volljährigkeit wird der Anspruch durch einen Elternteil geltend gemacht. Ab Volljährigkeit muss der Anspruch vom Kind selbst geltend gemacht werden. Daher muss alle Initiative von Kind ausgehen. Sie können also gar nichts machen gegen oder ohne den Willen des Kindes. Ich bitte Sie dies im Kopf zu behalten wenn ich Ihre Fragen nun der Reihe nach beantworte.
1. Das Kind muss von beiden Elternteilen Unterhalt verlangen. Der Bedarf für ein Kind, dass studiert und auswärts wohnt, beträgt 750€. Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen, ergibt 550€ (vereinfacht). Diese Summe ist zu qouteln. Bei einem gemeinsamen Einkommen von 5100€, entfallen auf jeden verdienten Euro 0,1078 € an Unterhaltsverpflichtung. Das heißt Sie müssten 410€ Unterhalt zahlen, Ihre Exfrau 140€. So weit haben Sie es ja selbst schon ungefähr errechnet.
Ob von Seiten der Mutter ein erhöhter Unterhalt verlangt werden kann (Stichwort: volle Stelle) muss ein Gericht klären. Meines Erachtens stünden Ihre Chancen hier sehr gut. Das Problem wäre in Ihrem Fall der Ablauf. Ihre Tochter fordert Unterhalt in vorgenannten Ter Weise (410€:140€). Sie verweigern diese Zahlung mit Hinweis auf die nur geringe Tätigkeit der Kindesmutter, Ihre Tochter muss gerichtlich gegen Sie vorgehen um in diesem Verfahren zu klären ob die Kindesmutter sich nicht ausreichen chend bemüht. In einem weiteren Schritt muss die Kindesmutter dann auf Zahlung eines höheren Unterhalts verklagt werden.
Da sich die Mutter aber schon dem Grunde nach weigert bestünde außerdem die Möglichkeit Unterhalt zu fördern mit dem bereits um 25 Prozent erhöhten Verdienst. Dann wäre in diesem Verfahren zu klären wie hoch eigentlich die Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter ist. Ich halte dies für den sinnvollen Weg.
2. Ihre Tochter kann das durchsetzen. Eventuell auch einen deutlich höheren Betrag (Stichwort: Vollverdienst). Es allerdings zu beachten, dass die Kindesmutter (theoretisch) für zwei weitere Kinder Unterhalt zu zahlen hat. Angenommen Sie könnte mit einer vollen Stelle 1.600€ verdienen, läge ihr Selbstbehalt gegenüber Petra bei 1.080€. Gegenüber dem in Aus ildung befindlichen Sohn läge Sie bei 1.300€, sodass hier durch die Ansprüche der Petra wohl der.Sihn Hans "leer" ausginge.
3. Eine Vollmacht kann unproblematisch erteilt werden. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt es sich aber einen Anwalt (direkt) einzuschalten.
4. Siehe oben
5. Nein. Hans müsste hier selbst tätig werden. Die Mutter ist allerdings berechtigt Miete zu verlangen. Andererseits ist sie bei geringem Einkommen des Sohnes aber Unterhaltsverpflichtet. In vielen Fällen heben sich die gegenseitigen Ansprüche (wirtschaftlich gesehen) auf.
6. Am Besten beauftragt Hans hier selbst einen Anwalt, der anhand aller Unterlagen seine Erfolgsaussichten prüft.
Verfahren der Kinder gegen einzelne Elternteile scheitern oft am Wille der Kinder diese Verfahren auch tatsächlich durchzuziehen. Sie sollten hier zunächst Rücksprache halten. Falls die Kinder sich weigern, können Sie es entweder schlucken oder eigenmächtig den Unterhalt reduzieren, sich verklagen lassen und im dann folgenden Verfahren Ihre Argumente vorbringen. Wenn die Kinder nicht gegen die Kindesmutter vorgehen wollen, werden sie im Zweifel auch nicht gegen Sie vorgehen wollen, sodass die Leidtragenden die Kinder sein werden. Sie sollten dies bedenken.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Hallo Herr Krueckemeyer, vielen Dank für ihr Erläuterung und ihre Empfehlung.
Noch eine Frage:
Würde mann bei der Unterhaltsberechnung die erhaltene Miete beim Einkommen der Mutter hinzuzählen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Mieteinnahmen sind dem Einkommen zuzuschlagen.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt