Sehr geehrte Ratsuchende,
die gesetzliche Regelung über Teilzeitarbeit während der Elternzeit findet sich in § 15 BEEG
. Außerhalb der Elternzeit ist eine Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG
möglich. Es gibt daher verschiedene Rechtsgrundlagen.
Wenn Sie der Arbeitgeber während der Elternzeit einsetzt, hat er die vertragliche Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Eine geringere Vergütung kann nur dann gezahlt werden, wenn es darüber eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Die gesetzliche Regelung gem. BEEG bewirkt ausschließlich eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Was heißt das jetzt? Wenn ich mich auf ein geringeres Gehalt einlasse habe ich Pech gehabt. Aber das muss ich doch nicht oder? Oder kann der Arbeitgeber dann sagen, dann halt gar nicht?
Richtig, wenn Sie ein geringeres Gehalt vereinbaren, ist dieser Betrag zu zahlen. Eine Verpflichtung, sich auf einen geringeren Betrag zu einigen, besteht indes nicht.
Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen verweigern, wenn u.a. dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist gerichtlich überprüfbar. Der Arbeitgeber kann seine Entscheidung nicht nach Gutdünken davon abhängig machen, dass Sie Ihre Bezüge reduzieren.
Mit freundlichem Gruß