Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob das ursprüngliche Grundgehalt aus Ausgangsbasis bestehen bleiben muss, hängt von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bzw. auch von evt. geltenden Tarifverträgen ab.
Grundsätzlich kann eine vertraglich vereinbarte Vergütung nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden; er müsste dann den Weg der (gerichtlich überprüfbaren) Änderungskündigung gehen.
Ob Sie die erfolgten Gespräche über die Gehälter pp preisgeben dürfen, ist abschließend auch nur nach genauer Kenntnis des Arbeitsvertrages zu beurteilen. Wenn dort eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung niedergelegt ist, sollten Sie die erfolgten Gespräche besser nicht erwähnen.
Was die Lage der Arbeitszeiten angeht, so haben Sie mit dem alten Chef offensichtlich eine individualvertragliche Vereinbarung getroffen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist und damit auch nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden kann. Auch hier bestände für ihn nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
Für eine weitergehende und ggf. auch abschließende Beurteilung Ihrer Fragen sind aber die bestehenden und getroffenen Vereinbarungen immens wichtig, so dass ohne deren genauer Kenntnis hier nicht mehr gesagt werden kann.
Sollten Sie an einer weiteren Beratung/Vertretung Interesse haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
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