Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die monatliche Abschlagszahlung aufgrund einer betrieblichen Übung erfolgt, hängt davon ab, ob diese ohne Vorbehalt mindestens 3 mal ausgezahlt wird. Hier besteht das Problem, dass diese Abschlagszahlungen für ein jährlicher Bonus erfolgen. Da der Bonus unterschiedlich hoch ausfallen kann, können Sie grundsätzlich mit der monatlichen Abschlagszahlung rechnen, müssen aber auch damit rechnen, dass Sie am Ende des Abrechnungszeitraums gegebenenfalls zu viel erhaltene Abschlagszahlungen zurück gewähren. Daher sind diese Abschlagszahlungen nicht Bestandteil Ihres Fixgehalts, sondern nur Ihres Bonusgehalts.
Die Herleitung von Ihnen ist leider nicht richtig. Die Höhe des zu zahlenden Gehalts können Sie mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Grundsätzlich wird die Vergütung, und somit auch der geldwerte Vorteil Ihres Firmenwagens entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeitkürzung gemindert.
Für die Ermittlung des Einkommens für das Elterngeldes sind sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Daher sind hier auch die Abschlagszahlungen maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge (KFZ- Nutzung) behandelt werden. Entscheidend ist daher Ihr Nettogehalt.
Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen Sie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
haben, welches durch die Teilzeitarbeit durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld für den Unterschiedsbetrages gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2770 Euro anzusetzen, § 2 Abs. 3 BEEG
. Diese Regelung wurde 2013 neu ins Gesetz eingefügt. Wie hoch ihr anrechenbares Nettoeinkommen tatsächlich ist, kann Ihnen Ihr Steuerberater berechnen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen zu Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
Rechtsanwalt Sebastian Scharrer LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de
info@mainzer-re
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Es ergeben sich für mich zwei Nachfragen zum Verständnis Ihrer Antwort:
1. Wenn ich Sie richtig Verstanden habe, ist durch die 3 mal vorbehaltlose Auszahlung einer Abschlagszahlung eine betriebliche Übung zur Auszahlung einer Abschlagszahlung geworden – nicht mehr. Wenn diese Abschlagszahlung gegenstandslos ist, da im Zweifel nie mehr eine Bonusvereinbarung dahinter steht, müsste ich zukünftig jedes Jahr den Abschlag am Ende des Jahres wieder zurückzahlen. Ist das wirklich so? Oder kann ich nicht doch irgendwelche „harte" Rechtsfolgen aus der betrieblichen Übung ableiten – und sei es der Anspruch auf eine Bonusvereinbarung (wie auch immer die dann aussieht).
2. Bzgl. des Firmenwagens wollte ich zum Ausdruck bringen, dass er mir ja entweder komplett zur Verfügung steht oder gar nicht. Gesetzt den Fall ich würde komplett auf Ihn verzichten, müsste er doch einen Teil der anderen Gehaltskomponenten „überkompensieren". Wenn ich auf den Firmenwagen verzichte ohne Kompensation bei den anderen Gehaltsbestandteilen sähe mein neues Gehalt ja so aus:
Fixgehalt: 3.000 x (2/3) = 2.000
Bonus: 500 x (2/3) = 333,33
Auto 600 x 0 = 0
2.333,33 Euro statt 2.733 (4.100 x (2/3))
Kann das sein bzw. habe ich Sie richtig verstanden?
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
nach Ihrer ursprünglichen Fragestellung erfolgt die Bonuszahlung aufgrund einer ausgehandelten Bonuszahlung. Diese ist, wenn ich Sie richtig verstanden habe, umsatzabhängig. Da weder Sie, noch Ihr Arbeitgeber sicher vorhersehen können, wie hoch diese jährliche Bonuszahlung ausfallen wird, sind auch die monatlichen Abschlagzahlungen nur Schätzwerte. Die betriebliche Übung ist daher nur in der Existenz von monatlichen Abschlagzahlungen gegeben, wenn diese vorbehaltslos geleistet wurden.
Der Wert der Benutzung des Firmenwagen ist bei einem Verzicht in der Höhe auszugleichen, wie Sie die Arbeitszeit reduzieren. Da Sie die Arbeitszeit auf 2/3 reduzieren wollen, wäre dies 2/3.
Leider kann hinsichtlich allen Bestandteile Ihres Lohns eine sichere Beratung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag vorliegt. Bitte beachten Sie daher, dass dies nur eine erste juristische Einschätzung ist und daher nicht die individuelle Beratung bei einem Rechtsanwalt ersetzen kann.
Auch das zuständige Amt kann Ihnen die Höhe anhand Ihrer Unterlagen berechnen. Das zuständige Amt finden Sie unter http://www.elterngeld.net/elterngeldstellen.html heraus.