Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie können davon ausgehen, dass Ihnen die Agentur für Arbeit nach § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Abs. 3 SGB III
eine Sperrfrist von 12 Wochen auferlegen wird, bevor Sie Bezüge nach ALG 1 erhalten werden.
Eine Sperrfrist werden Sie in ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nur verhindern können, wenn Sie darstellen können, dass Ihr Arbeitgeber für den Fall der Ablehnung eines Aufhebungsvertrags eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte. Sie also nur noch die Wahl zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag hätten, der Arbeitsplatz aber so oder so weg gefallen wäre.
Dies erscheint mir zwar auf Grund des Umstandes, dass Sie sich in Elternzeit befinden darstellbar, immerhin gelten die ganz normalen Kündigungsfristen des § 622 BGB
, doch fällt der Arbeitsplatz nicht weg, er ist ja gerade durch Ihre Vertretung belegt und würde bei Ihrem Weggang wohl weiter von der Vertretung ausgefüllt.
Hier einen Aufhebungsvertrag zu konstruieren, der nicht zu einer Sperrfrist führen würde, erscheint mir nicht möglich.
Einfach wäre, wenn Sie sich auf eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber einigen, Sie dieser nicht widersprechen oder klagen. Dann wäre auf jeden Fall eine Sperrfrist ausgeschlossen.
Die Bemessungsgrundlage sind die letzten 150 Tage vor der Meldung. Es wird nicht erst ab der Sperrfrist gerechnet. Der Anspruch auf ALG 1 besteht ab der Meldung, ist aber für die ersten 3 Monate gehemmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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An dieser Stelle vielleicht eine kleine Ergänzung, Kündigungen während der Elternzeit sind von Arbeitgeberseite aus § 18 Abs. 1 BEEG
nicht denkbar. Was ich meinte war, dass Ihnen der Arbeitgeber unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen könnte.
Eine Argumentation, dass mit dem Aufhebungsvertrag eine sowieso drohende Kündigung abgewendet wurde, ist daher meiner Meinung nach jede Grundlage entzogen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park