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Formulierung Aufhebungsvertrag in Elternzeit mit Vermeidung einer Sperrfrist

24. Juni 2016 09:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich befinde mich derzeit im 15. Monat der Elternzeit (2 Jahre angemeldet) und möchte nun aus finanziellen Gründen (derzeitiges Einkommen: 190€ Kindergeld) meine Elternzeit vorzeitig beenden und Vollzeit zurück in meinen Betrieb (Kinderberteuung ist sichergestellt).

Mein AG hat jedoch eine Elternzeitvertretung für mich eingestellt, welche bis zum Ende meiner ursprünglich vereinbarten Elternzeit beschäftigt ist. Der Betrieb hat weniger als 15 MA. Mein AG kann mich nicht vorzeitig, weder VZ noch TZ zurücknehmen.

Da ich jedoch finanziell auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen bin, möchte ich nun mein Arbeitsverhältnis aufheben, damit ich mir zeitnah ein neues Arbeitsverhältnis suchen kann.

Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Stelle, werde ich mich Arbeitslos melden, damit ich ALG 1 beantragen kann.

Jetzt zu meinen beiden Fragen:

Wie formuliert man den Aufhebungsvertrag korrekt, damit eine Sperrzeit vermieden oder vekürzt werden kann? Ich bin ja arbeitswillig und möchte meinen Arbeitsplatz erhalten, jedoch besteht derzeit nicht die Möglichkeit einer Beschäftigung arbeitnehmerseitig.


Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des ALG 1 sind 150 Tage in den letzten 2 Jahren ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Verstehe ich es richtig, dass die 150 Tage rückwärts gerechnet werden ab dem Tag der Arbeitslosigkeitsmeldung oder erst von dem Tag, nach der Sperrfrist, wenn der Bezug des ALG 1 ansteht! Derzeit befinde ich mich nämlich noch in den 150 Tagen, was ein deutlich höheres ALG 1 ergeben würde als mit dem fiktiven Satz!

Vielen Dank für die Antwort

24. Juni 2016 | 10:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Sie können davon ausgehen, dass Ihnen die Agentur für Arbeit nach § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Abs. 3 SGB III eine Sperrfrist von 12 Wochen auferlegen wird, bevor Sie Bezüge nach ALG 1 erhalten werden.

Eine Sperrfrist werden Sie in ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nur verhindern können, wenn Sie darstellen können, dass Ihr Ar­beit­ge­ber für den Fall der Ab­leh­nung ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags ei­ne rechtmäßige Kündi­gung aus­ge­spro­chen hätte. Sie also nur noch die Wahl zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag hätten, der Arbeitsplatz aber so oder so weg gefallen wäre.

Dies erscheint mir zwar auf Grund des Umstandes, dass Sie sich in Elternzeit befinden darstellbar, immerhin gelten die ganz normalen Kündigungsfristen des § 622 BGB , doch fällt der Arbeitsplatz nicht weg, er ist ja gerade durch Ihre Vertretung belegt und würde bei Ihrem Weggang wohl weiter von der Vertretung ausgefüllt.

Hier einen Aufhebungsvertrag zu konstruieren, der nicht zu einer Sperrfrist führen würde, erscheint mir nicht möglich.

Einfach wäre, wenn Sie sich auf eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber einigen, Sie dieser nicht widersprechen oder klagen. Dann wäre auf jeden Fall eine Sperrfrist ausgeschlossen.

Die Bemessungsgrundlage sind die letzten 150 Tage vor der Meldung. Es wird nicht erst ab der Sperrfrist gerechnet. Der Anspruch auf ALG 1 besteht ab der Meldung, ist aber für die ersten 3 Monate gehemmt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Ergänzung vom Anwalt 24. Juni 2016 | 12:34

An dieser Stelle vielleicht eine kleine Ergänzung, Kündigungen während der Elternzeit sind von Arbeitgeberseite aus § 18 Abs. 1 BEEG nicht denkbar. Was ich meinte war, dass Ihnen der Arbeitgeber unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen könnte.

Eine Argumentation, dass mit dem Aufhebungsvertrag eine sowieso drohende Kündigung abgewendet wurde, ist daher meiner Meinung nach jede Grundlage entzogen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

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