Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtlich der Abfindungsinitiative sollten Sie sich den Wortlaut beispielsweise durch Kollegen oder die Personalabteilung zukommen lassen, denn diese ist entscheidend, ob Sie hieraus einen Anspruch herleiten können.
hr Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, so dass Sie keine aktive Tätigkeit ausüben und im Zweifel nicht von dieser Abfindungsmöglichkeit profitieren können. Aber entscheidend ist der Wortlaut. Sind hier alle Beschäftigten ohne Ausnahme angesprochen, können Sie sich berichtigter weise an die Personalabteilung wenden.
2. Die Elternzeit wird durch die Auflösung des Arbeitverhältnisses nicht beendet, § 1 BEEG
, so dass Sie sich nach Ablauf der Elternzeit bzw. wenn Sie innerhalb der Elternzeit absehen können nicht in ein Angestelltenverhältnis eintreten zu können, arbeitslos melden.
3. Hinsichtlich der Anrechnung der Abfindung wird dies auf das Elterngeld erfolgen, § 3 Abs. 2 BEEG
.
Bezüglich einer Sperrfrist bei der Bundesagentur für Arbeit und insbesondere die steuerlichen Auswirkungen kommt es entscheid auf die Formulierung in der Abfindungsvereinbarung an. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Soweit eine akzeptable Abfindung für Sie gezahlt werden sollte, sollten Sie die Abfindungsvereinbarung unbedingt auf die steuerlichen Auswirkungen und die der Sperrfrist durch einen Kollegen überprüfen lassen, da ansonsten erhebliche finanzielle Nachteile drohen können.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Wem gegenüber habe ich dann Elternzeit und wo beantrage ich dann gegebenenfalls die vom Arbeitgeber zugesagten Übertragung der nicht sofort beantragten Jahre auf einen späteren Zeitraum( oder gehen die verloren)?
Da ich mich ungern in die Arbeitslosigkeit begeben möchte, sondern die Zeit dann lieber nutzen möchte um mich anderweitig zu bewerben, wäre es von Vorteil zu wissen, wieviel Zeit mir dazu bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Wem gegenüber habe ich dann Elternzeit und wo beantrage ich dann gegebenenfalls die vom Arbeitgeber zugesagten Übertragung der nicht sofort beantragten Jahre auf einen späteren Zeitraum( oder gehen die verloren)?
Da ich mich ungern in die Arbeitslosigkeit begeben möchte, sondern die Zeit dann lieber nutzen möchte um mich anderweitig zu bewerben, wäre es von Vorteil zu wissen, wieviel Zeit mir dazu bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Zunächst haben Sie die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber zu beantragen. Soweit Sie gegen eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollten Sie sich umgehend bei der Arbeitsagentur melden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt. In diesem Fall wäre der wichtige Grund der fehlende Arbeitsplatz mit der Berücksichtigung der Arbeitszeiteinschränkung. Allerdings ist dieser wichtiger Grund durch Sie nachzuweisen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom