Hallo, meine Mutter ist Witwe und hat zwei Kinder, meinen Bruder und mich. Beim Tod meines Vaters (Künstler) vor 16 Jahren hat sie jedem von uns jeweils 10.000 DM aus dem Nachlass unseres Vaters gezahlt. Damit waren wir beide zufrieden (mündliche Vereinbarung). Die div. Kunstobjekte sind im Besitz unserer Mutter verblieben. Etwas später hat sich mein Bruder Geld von meiner Mutter geliehen, dieses jedoch trotz schriftlicher Vereinbarung nicht zurück gezahlt. Daraufhin ist meine Mutter zum RA gegangen und hat einen sog. Schuldenerlass- und Erbverzichtsvertrag erwirkt, den mein Bruder auch unterschrieben hat. In diesem Vertrag ist festgehalten, dass meine Mutter ihm den Rest der Schulden erläßt, er sich im Gegenzug wegen seines künftigen Erbteils- und Pflichtteilsanspruchs als abgefunden erklärt und ausdrücklich auf die für ihn und seine Abkömmlinge auf jegliche gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach ihr verzichtet. Dieser Vertrag wurde vor etwa 10 Jahren geschlossen und notariell beglaubigt. Danach gab es mehrere Jahre keinen Kontakt mehr zwischen den beiden. Seit ca. 4 Jahren besteht der Kontakt wieder und mein Bruder hat nun schon einige Male anklingen lassen, dass der Erbverzichtsvertrag mittlerweile ungültig sei. Kann ein solcher Vertrag nach einigen Jahren ungültig werden? Und hat mein Bruder evtl. noch Ansprüche aus dem Nachlass meines Vaters?
ein Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff BGB
) wird grundsätzlich nicht durch Zeitablauf unwirksam. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn dies im Erbverzichtsvertrag so bestimmt worden ist.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB
. Dies ist nach Ihrer Schilderung erfolgt.
Gem. § 2351 BGB
kann ein Erbverzicht wieder aufgehoben werden. Dies bedarf jedoch wiederum der notariellen Beurkundung. Hat Ihr Bruder in dem Erbverzichtsvertrag auf seine gesamten Ansprüche aus dem Nachlass Ihrer Mutter verzichtet, hat er diesbezüglich keine Ansprüche.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Erbverzichtsvertrag aus einem anderen Grunde unwirksam ist.
Dies kann jedoch von hier nicht beurteilt werden.
Ob Ihr Bruder noch Ansprüche aus dem Nachlass Ihres Vaters hat, ist von der letzten Verfügung Ihres Vaters abhängig.
Ansprüche aus Pflichtteilsrecht verjähren nach 3 Jahren. Insoweit kann die Durchsetzung verhindert werden.
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