Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich haften die Erben für die Beerdigungskosten (§1968 BGB
). Sollte aufgrund Ihrer Erbausschlagung ein Verwandter entfernteren Grades Erbe geworden sein, so ist dieser Ihnen erstattungspflichtig.
Zwar wird der Staat gesetzlicher Erbe, wenn alle anderen in Betracht kommenden Verwandten aufgrund von Erbausschlagungen nicht Erbe werden. Die Beerdigungskosten sind in diesem Fall aber von den nächsten Angehörigen des Erblassers zu tragen – unabhängig davon, ob diese dem/r Erblasser/in nahe standen oder nicht (es sei denn, diese sind mittellos, s.u.).
Als leibliche Kinder – und damit nächste Angehörige - der Erblasserin haften Sie in diesem Fall zu gleichen Teilen für die Beerdigungskosten.
Selbstverständlich ist es möglich, im Innenverhältnis – zwischen Ihnen und Ihrem Bruder – eine andere Aufteilung der Kosten zu vereinbaren. Die Tatsache, dass Gestaltung und Ablauf gemeinsam mit Ihrem Bruder abgesprochen wurde, spricht dafür, dass eine abweichende Vereinbarung hier nicht getroffen wurde.
Solange eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, können Sie von Ihrem Bruder die Hälfte der Kosten erstattet verlangen. Die Tatsache, dass Sie den Auftrag allein unterzeichnet haben führt nur dazu, dass Sie vom Bestattungsunternehmen allein in Anspruch genommen werden können. Dies ändert jedoch noch nichts an der Verpflichtung Ihres Bruders Ihnen gegenüber, die Kosten hälftig zu übernehmen.
Die Tatsache, dass Sie Begünstigte der Lebensversicherung sind, ändert an der Rechtslage nichts.
Sprechen Sie Ihren Bruder nochmals auf die Rechtslage an.
Sofern Ihr Bruder sich weigert, seinen Anteil zu erstatten, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Beerdigungskosten von den Angehörigen dann nicht gezahlt werden müssen, wenn dies grob unbillig wäre, z.B. weil diese mittellos sind. In diesem Fall haben Angehörige sogar ein Recht darauf, dass die Kosten vom Sozialhilfeträger (Landkreise/kreisfreie Städte) übernommen werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, aufgrund der Leistung von Bestattungskosten Abzüge im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.07.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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