Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie geben an, dass beide Elternteile noch leben.
Dann bestehen Ihrerseits zurzeit leider keine Ansprüche. Allenfalls käme im Todesfall, sofern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch angezeigt wäre, der Ausgleich der Minderung der Erbschaft durch den Verkauf unter Wert in Betracht.
Dazu müssten allerdings die Eltern tot und Sie praktisch enterbt sein, dass das Pflichtteilsrecht greift.
Solange Ihre Eltern leben und nicht unter Betreuung stehen bzw. noch geschäftsfähig sind, können sie mit ihrem Eigentum verfahren wie sie möchten.
Kinder haben ohne die vorbezeichneten Voraussetzungen keinerlei Anspruch auf das Eigentum der Eltern bzw. keinerlei Rechte im Voraus. Ein Anspruch auf den zukünftigen Erbteil besteht nicht solange der Erblasser noch lebt. Der Erbanspruch entsteht erst mit dem Todesfall. Es ist ein weitläufiger Irrtum, dass die Kinder ein Mitspracherecht bei der Vermögensverwaltung der Eltern haben (das stets fehlerhafte Argument: Mein zukünftiges Erbe.).
Sofern sich manche Erben vor dem Todesfall „ihr Erbe“ auszahlen lassen, besteht darauf kein gesetzlicher Anspruch. Es handelt sich hierbei dann lediglich um einen Vertrag zwischen zukünftigem Erblasser und Erben, den der Erblasser aus freien Stücken schließen kann. Dieser Vertrag wäre dann zwingend notariell zu beglaubigen.
Gerne hätte ich Ihnen eine positivere Nachricht gegeben.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -