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Erbüberlassung

23. April 2015 13:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Situation 1:
Haus mit vermieteter Einliegerwohnung wurde vom Vater (Mutter verstorben) an die beiden Töchter überschrieben, Sohn hat bewusst verzichtet.#
Vater hat lebenslanges Wohnrecht und erhält auch die Mieteinnahmen.

1. Wer ist zukünftig Versicherungsnehmer, z.B. bei Hausratversicherung? Töchter oder weiterhin Vater?
2. Wer zahlt Grundsteuer? Töchter oder weiterhin Vater?
3. Falls o.g. Kosten von Töchter zu übernehmen sind? Steuerlich absetzbar jeweils 50:50?

Situation 2:
haus soll umgebaut werden. Vater zeiht in Einliegerwohnung, verzichtet auf Mieteinnahmen, Bruder zieht mit Familie ins Haus.

1. Umbaukosten müssen finanziert werden. Kreditaufnahme durch beide Schwestern? Oder geht es auch, wenn nur eine Schwester den Kreditaufnimmt, weil eine Schwester derzeit kein Einkommen wegen Erziehungsurlaub.
2. Vertrag mit Bruder - Mietvertrag oder Darlehensvertrag? Ziel: Kosten für Abtrag durch Bruder statt Miete, er zahlt Nebenkosten für das Haus und dem Vater einen Teil des Ausfalls der Mieteinnahmen

Gibt es weitere Dinge, die zu klären sind?

23. April 2015 | 15:56

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Situation 1:

1.
Wer Versicherungsnehmer sein soll, ist von der Frage der Eigentümerstellung am Haus unabhängig zu betrachten. So kann der Vater als Bewohner der Einliegerwohnung noch Versicherungsnehmer der Hausratsversicherung bezüglich dieser bleiben, während etwa die Gebäude-Elementar-Versicherung auf den Eigentümer übergehen sollte. Hier sollten Sie Kontakt mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen aufnehmen.

2.
Die Grundsteuer ist nach dem Grundsteuergesetz eine Steuer auf das Eigentum am Grundstück und dessen Bebauung, weshalb sie vom Eigentümer zu bezahlen ist. Allerdings gehört sie zu den auf etwaige Mieter umlegbare Betriebskosten, ihre Höhe richtet sich nach dem Ortsrecht der jeweiligen Kommune.

3.
Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit richtet sich nach den jeweils tatsächlich für die Versicherungen aufgewandten Beträgen, sofern jede Beitragsrechnung durch zwei geteilt wird, wird dies zu beachten sein. Eine Detailprüfung ist insofern durch Ihren Steuerberater vorzunehmen.

Situation 2:

1.
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Finanzierung des Umbaus nur durch eine Schwester erfolgt, wobei diese sich dann dahingehend absichern sollte, dass sie durch die Einnahmen etwa der Miete bevorzugt wird. Auch können beide Schwestern formell Kreditnehmer sein, wobei es der Bank gleichgültig ist, ob im Rahmen der Gesamtschuld nur eine die Raten für Zins und Tilgung bedient, diese hätte dann gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB einen Ausgleichsanspruch.

2.
Mit dem Bruder kann ein Mietvertrag geschlossen werden, damit die Miete für die Kreditrate (Achtung: Puffer für Steuer aus Vermietung und Verpachtung ansetzen) verwendet werden kann. Die Miete besteht dann aus der für den Kredit verwendbaren Kaltmiete und den Nebenkosten. Parallel kann er sich auch verpflichten, dem Vater einen monatlichen Betrag zu bezahlen.

Da hier doch einige klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen und rechtssichere Verträge auszufertigen sind, rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt und Notar vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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