Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn Sie keine Lastenverteilung getroffen haben, gilt das Folgende:
Als Nießbraucher können Ihre Eltern vermieten, verpachten, die Nutzung einem anderen überlassen. Sie sind als Nießbraucher verpflichtet, das Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften und den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zu tragen.
An den Baukosten müssen Sie sich nicht mehr beteiligen, wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.
Die Bewertung eines Nießbrauchsrechts richtet sich nach den §§ 13
ff. Bewertungsgesetz. Der Jahreswert der Nutzungen und Leistungen ist mit einem Vervielfältiger nach § 13 BewG
bei Nutzungen oder Leistungen auf bestimmte Zeit bzw. nach § 14 BewG
bei lebenslänglichen Nutzungen i.V.m. Anlage 9 zum BewG zu multiplizieren.
Die Pflegeverpflichtung setzt eine Vereinbarung im Übergabevertrag voraus, wobei die Übergabe mit einer solchen Vereinbarung in der Regel verbunden wird.
Hierzu haben Sie bisher nicht vorgetragen.
Sollte eine Pflegevereinbarung im Übergabevertrag enthalten sein, müssen Sie bedenken, dass die Bewertung von Pflegeleistungen sehr schwierig ist, weil im Zeitpunkt der Pflegevereinbarung überhaupt noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegen würde.
Die Sätze der sozialen Pflegeversicherung können hier als Anhalt dienen (Die monatlichen Zahlungen des Pflegegeldes für die regelmäßig durch Angehörige, Freunde oder Bekannte geleistete Pflege belaufen sich je nach Pflegestufe auf 205,- oder 410,- bzw. 665,- € pro Monat. Die Sätze steigen auf 384,-, 921,- bzw. maximal 1.432,- €, wenn ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird.
Das Einkommen Ihrer Eltern müsste dann bei eintretender Pflegebedürftigkeit für die Zahlung der Pflege eingesetzt werden. Der jeweilige Betrag richtet sich hierbei nach der Einstufung in die jeweilige Pflegestufe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 09.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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