Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Gem. § 2317 BGB
entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben und kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob Sie das Haus verkauft haben oder nicht.
Unter bestimmten und engen Voraussetzungen kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs gem. 2331 a BGB erwirken. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Ihrem Fall gegeben sind, läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail:
Was müssten das für Voraussetzungen sein?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Voraussetzung ist, daß eine unbillige Härte vorliegt, insbesondere wenn Sie zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts gezwungen wären, das für Sie und Ihre Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muß in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierzu bedarf es der genauen Kenntnis des Sachverhalts.
Selbstverständlich können Sie sich gern an mich wenden, sofern Sie eine Prüfung wünschen. Das ist natürlich mit einem weiteren Honorar verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt