Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Da haben Sie aber Glück, denn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
sind auch Stiefkinder der Steuerklasse 1 zugehörig, so dass diese Stiefkinder auch in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
privilegiert werden.
Danach steht auch Ihrem Stiefsohn, welcher nicht mit Ihnen verwand ist, ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu.
Mit einer Adoption könnten Sie Ihren Stiefsohn auch als eigenes Kind annehmen um eventuellen Querelen aus dem Weg zu gehen. Sie haben Ihn aber bereits in dem Gemeinschaftlichen Testament bedacht, so dass hier weder aus erbrechtlicher Sicht noch aus steuerrechtlicher Sicht Handlungsbedarf besteht, diesen Weg zu gehen.
Eine weitere, aber nicht unbedingt unkompliziertere und weniger aufwendigere Option wäre der Familienpool.
Diese Wege erübrigen sich jedoch wegen der o.g. Privilegierung von Stiefkindern im Erbschaftssteuergesetz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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